Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 20. Juni 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus (39 C 150/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, besteht ein Verfügungsanspruch. Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) zu.
Die Äußerungen sind zwar als Werturteil mit Tatsachenkern anzusehen und unterliegen demzufolge dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Grundrechte überwiegt jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin.
Die Kammer wertet die Äußerung des Verfügungsbeklagten in ihrer Gesamtheit als Meinungsäußerung.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. zu allem: BGH Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Äußerungen "verdiente", "gemobbt und bloßgestellt" und "systematisch und gezielt in Mitleidenschaft gezogen" sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Sie sind einem Beweis nicht zugänglich. Die Äußerungen enthalten eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Der Verfügungsbeklagte bringt mit seiner Äußerung zum Ausdruck, das kommunikative Verhalten der Verfügungsklägerin in den letzten Jahren nicht zu billigen. Es handelt es sich um eine Bilanz der vergangenen und gegenwärtigen Zusammenarbeit. Darum geht es auch in dem Artikel. So wird in dem Artikel auch dazu ausgeführt, dass das Kommunikationsproblem nicht neu ist und sich das jetzige "Beben" seit Längerem angekündigt hat.
Weiter heißt es in dem Artikel, dass die seit "Wochen, Monaten und Jahren" immer wieder auftretenden Querelen zu einer "problematischen Situation" geführt hätten.
Allerdings hat die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zurückzutreten, da der von dem Verfügungsbeklagten behauptete Tatsachenkern nicht ausreichend ist, um die getroffene Wertung sachlich abzudecken.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. BGH Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 184...