Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zum Anspruch auf Auskehrung des Verkaufserlöses nach dem Verkauf eines Bodenreformgrundstücks.
Normenkette
EGBGB Art. 233
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 14 O 773/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 20. März 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder – Az.: 14 O 773/96 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 77.868,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. November 1996 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird ebenfalls verurteilt, an den Kläger 77.868,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Dezember 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz werden den Beklagten zu jeweils ¼, dem Kläger zu ½ auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen
der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1. und 2. sowie seine eigenen je zu ½ die Beklagten zu 1. und 2. diejenigen des Klägers zu je ¼ und ihre eigenen je zu ½.
Die Gerichtskosten der zweiten Instanz tragen die Beklagten jeweils zu 24 %, der Kläger zu 52 %.
Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen
der Kläger diejenigen der Beklagten zu 1. und 2. sowie seine eigenen je zu 52 %, die Beklagten zu 1. und 2. diejenigen des Klägers zu je 24 % und ihre eigenen je zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 85.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das klagende Land (im folgenden: Kläger) begehrt die Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks, welches im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet war.
Im Grundbuch von G. Gemarkung … waren die Grundstücke Flur … und Flur … Flurstück … verzeichnet. Diese Grundstücke stammten aus der Bodenreform. In Abt. I des Grundbuchs (Kopie Bl. … d.A.) war Frau N. verzeichnet. Frau N. die später den Nachnamen Sch. trug, ist am 19. Januar 1984 verstorben und ausweislich des Erbscheins des Kreisgerichts St. vom 23. Juli 1992 (Bl. 71 d.A.) durch die Beklagten zu je 1/2 beerbt worden. Die Beklagten wurden am 20. Oktober 1992 „in Erbengemeinschaft” als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 68 d.A.). Am 22. Oktober 1992 verkauften die Beklagten durch notariellen Vertrag (UR Nr. 261/1992 des Notars W., in Berlin; Bl. 48 ff.) eine näher gekennzeichnete Teilfläche des Grundstücks an die Eheleute G. zum Preis von 160.000,00 DM.
Auf dieser Teilfläche befindet sich die im Kaufvertrag als „Bauernhaus” bezeichnete Hofstelle der ehemaligen Neubauernwirtschaft. Im Jahre 1957 hatte die Mutter der Beklagten die bis dahin selbständig bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen in die örtliche LPG eingebracht. Bis 1958 verblieb sie auf der Hofstelle und zog dann zu ihrer Tochter, der Beklagten zu 1. In der Folgezeit übernahm de LPG die gesamte Bewirtschaftung der Flurstücke und vermietete auch das Wohnhaus. Dieses war auch am 15. März 1990 vermietet und wurde – jedoch nicht von den Beklagten – zu Wohnzwecken genutzt.
Aufgrund der Bewilligung und Beantragung im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1992 (§ 8; Bl. 58 d.A.) stellte der beurkundende Notar mit Schreiben vom 01. März 1993 (Bl. 85) den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Eheleute G. die daraufhin am 17. September 1993 erfolgte (Bl. 88 R).
In der Folgezeit wurde die verkaufte Teilfläche nach Vermessung katasteramtlich als Flur 2, Flurstück 236, Größe in m² 2.271 fortgeschrieben. Mit Schreiben an das Grundbuchamt Strausberg vom 20. Juli 1995 (Bl. 42) beantragte der Notar W. unter Bezugnahme auf seine Urkunde vom 14. Juli 1995 – „Identitätserklärung und Auflassung von Grundstücken” (Bl. 43 ff.) – die Eigentumsumschreibung auf die Eheleute G. sowie die Löschung der zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung. Hiervon machte das Amtsgericht St. dem Grundstücks- und Vermögensamt … mit Schreiben vom 26. Februar 1996, eingegangen am 11. März 1996, Mitteilung (Bl. 41). Dieses legte mit Schreiben vom 09. April 1996, beim Grundbuchamt eingegangen am 10. April 1996, in Vertretung des Klägers gegen die beabsichtigte Verfügung Widerspruch ein und beantragte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Klägers (Bl. 39, 40). Nach Eintragung dieser Vormerkung am 06. Mai 1996 erfolgte am 13. Mai 1996 die Eigentumsumschreibung auf die Eheleute G.
Nachdem die Beklagten hinsichtlich der übrigen Flächen – Flurstück 193 der Flur 3 und Flurstück 237 der Flur 2 (= restliche Fläche des ehemaligen Flurstücks 102 der Flur 2) – durch notariell beglaubigte Erklärung vom 30. Oktober 1996 (Bl. 27, 28)...