Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zum Anspruch auf Erlösauskehr nach der Veräußerung von Bodenreformland.
Normenkette
EGBGB Art. 233 §§ 11-12
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 25.07.1995; Aktenzeichen 13 O 137/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 137/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse abzuwenden.
Tatbestand
Das klagende Land macht Ansprüche auf Auflassung von Bodenreformland und Auskehrung des durch den Verkauf von Bodenreformland erzielten Erlöses geltend.
Eingetragener Eigentümer des in der Gemarkung D. gelegenen und im Grundbuch von D. Blatt … eingetragenen land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes Flur …, Flurstücke … Flur … Flurstück … und Flur … Flurstücke … und … war der Landarbeiter … F. (Bl. 6–10). Abteilung II des genannten Grundbuches enthielt einen Bodenreformvermerk (Bl. 9).
… F. verstarb am … 1955 und wurde gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats Strausberg vom 20.09.1955 – VI 277/55 – von seiner Ehefrau, … allein beerbt (Bl. 11). Diese verstarb am … 1975; ihre Alleinerbin ist die Beklagte gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats Strausberg vom 15.01.1976 – 60-19-76 – (Bl. 12).
Die Beklagte veräußerte gemäß notariellem Kaufvertrag vom 06.11.1991 (URNr. 151/91 des Notars D. in Berlin) die Flurstücke … und … der Flur … an die A. und W. GmbH D. Diesen Vertrag ergänzten die Vertragsparteien mit notariellem Vertrag vom 19.11.1992, in dem sie einen Kaufpreis von 1.702.752,00 DM vereinbarten. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf Blatt 13 bis 23 verwiesen.
Der beurkundende Notar beantragte am 05.12.1991 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Erwerberin auf Eigentumseintragung und stellte am 29.06.1992 beim Grundbuchamt Strausberg den Antrag auf Eigentumsumschreibung (Bl. 26–28), die am 07.05.1993 erfolgte. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis an die Beklagte.
Die Beklagte verkaufte ferner mit notariellem Vertrag vom 05.03.1993 die Flurstücke … der Flur … und das Flurstück … der Flur … an die Eheleute W. (Bl. 29–30)
Das Grundbuchamt S. gab mit Schreiben vom 03.06.1994 dem Grundstücks- und Vermögensamt F. dort eingegangen am 13.06.1994, die beabsichtigte Verfügung der Beklagten zur Kenntnis (Bl. 31, 32). Dieses legte mit Schreiben vom 07.07.1994 Widerspruch gegen die Verfügung ein und beantragte die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zugunsten des klagenden Landes (Bl. 33). Die Vormerkung wurde am 04.11.1994 im Grundbuch eingetragen (Bl. 34, 36). Am 05.11.1994 wurden die Eheleute W. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 35).
Das klagende Land forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.1994 auf, entweder ihre Zuteilungsfähigkeit nachzuweisen oder ein Anerkenntnis hinsichtlich der Forderungen abzugeben (Bl. 37–39). Die Beklagte – vertreten durch ihren Bevollmächtigten Dr. … B. – erkannte mit Schreiben vom 20.07.1994 den Auflassungsanspruch des Klägers an (Bl. 41), zur Auflassung kam es jedoch nicht.
Das klagende Land (Kläger) hat vorgetragen, die Beklagte sei erst durch die gesetzliche Eigentumszuweisung des Artikels 233 §§ 11 ff EGBGB Eigentümerin des Grundbesitzes geworden, eine Zuweisung nach den über die Bodenreform bzw. den Besitzwechsel an Grundstücken aus der Bodenreform geltenden Vorschriften könne ausgeschlossen werden. Die Regelungen des Artikels 233 §§ 11 ff EGBGB verstießen nicht gegen Artikel 14 GG. Die Beklagte habe nicht nach dem Bodenreformgesetz vom 06.03.1990 Eigentum an den streitigen Grundstücken erworben. Dieses Gesetz enthalte keine Regelungen darüber, daß den Erben weitergehende Ansprüche verschafft werden sollten als nach den Besitzwechselverordnungen. Das Gesetz verstärke allenfalls die Rechtsposition derer, die den Grundbesitz bewirtschafteten. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagte nicht zuteilungsfähig im Sinne von Artikel 233 § 12 Abs. 3 EGBGB sei. Sie müsse deshalb die an die Eheleute W. verkauften Grundstücke unentgeltlich an den Kläger auflassen.
Die Beklagte habe hingegen über die Flurstücke 42 und 366 wirksam verfügt und habe deshalb den dafür erlangten Kaufpreis herauszugeben. Sollte die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nach Bereicherungsrecht zu beurteilen sein, so könne sie sich wegen der nach dem Erhalt seines Schreibens vom 04.07.1994 vorgenommenen Verfügungen nicht entlasten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn die Grundstücke Gemarkung D. Flur … Flurstücke …, sowie Flur … Flurstück … – eingetragen im Grundbuch von D...