Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 103/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages gemäß § 812 BGB nach Widerspruch geltend, hilfsweise einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Rückkaufswertes aus § 242 BGB.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch der Klägerin gegen den Versicherungsvertragsabschluss mehr als zwanzig Jahre nach Vertragsschluss und mehr als 10 Jahre nach Abrechnung und vollständiger Abwicklung des Versicherungsvertrages treuwidrig sei. Die Rechtsprechung des BGH dazu, dass nur unter ganz strengen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts nach fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchsrecht angenommen werden könne, stehe dem nicht entgegen.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.
Die Klägerin geht davon aus, dass es für die Frage der Treuwidrigkeit nicht unerheblich sei, ob die Belehrung über das Widerspruchsrecht ordnungsgemäß sei oder nicht. Die Belehrung der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß. Besonders gravierende Umstände, die nach der Rechtsprechung des BGH in einem solchen Falle für die Verwirkung des Widerspruchsrechts erforderlich seien sowie ein Umstandsmoment, lägen nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 8.890,93 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.389,44 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
3. hilfsweise,
a) in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,
b) die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,
c) gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und
d) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Außerdem beantragt die Klägerin,
die Sache gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung
vorzulegen:
1. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A. der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweis...