Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 72/17 - wird teilweise hinsichtlich des Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.761,31 EUR weiterverfolgt, hilfsweise einen Auskunftsanspruch.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Belehrung genüge nicht den Anforderungen des § 5a VVG und den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Belehrung gebe nicht die Form an, in der der Widerspruch vom Versicherungsnehmer eingelegt werden könne. Der Widerspruch sei auch nicht verwirkt. Die Belehrung sei evident rechtsfehlerhaft. Der Zeitablauf allein reiche nicht aus zur Begründung des Verwirkungseinwandes. Ein Umstandsmoment habe die Klägerin nicht begründet.

Hinsichtlich des Hilfsanspruches habe sich das Landgericht nicht zum Stornoabzug geäußert. Der Auskunftsanspruch könne auch auf § 242 BGB gestützt werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,

1. an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 1.761,31 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.389,44 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. hilfsweise,

a. in prüfbarer und - soweit für die Prüfung erforderlich - belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,

b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen,

c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und

d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,

des Weiteren,

die Sache gemäß Art. 267 Abs. 1 AEUV dem EuGH mit der folgenden Fragestellung vorzulegen:

1. Sind Art. 31 Abs. 1 und Anhang II.A. der Dritten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschriften einer Regelung - wie § 5a Abs. 1 VVG a.F. - entgegenstehen, nach der ein Versicherungsnehmer die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erst nach Abgabe seiner Willenserklärung und somit erst nach seiner Wahl eines Versicherers erhält?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist das unionsrechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen, dass einem Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Verbraucherinformationen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften - wie § 242 BGB - wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags versagt werden darf, weil er den Vertrag jahrelang durchgeführt hat, oder verstößt ein solcher Ausschluss gegen Sinn und Zweck der vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 31 Abs. 1 und Anhang III.A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 92/96/EWG bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III.A der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG) sowie die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts (Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungs-Richtlinie 90/619 bzw. Art. 35 Abs. 1 der konsolidierten Lebensversicherungs-Richtlinie 2002/83/EG)?

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei die Berufung schon unzulässig, weil sie nicht begründet worden sei. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Hilfsanträge.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. A) Zulässigkeit der Berufung

1. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich ihres Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten b...

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