Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistung im VOB-Vertrag: Vorteilsausgleichung im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette; Unangemessene Benachteiligung durch eine Vertragsstrafe über einer Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme

 

Normenkette

BGB §§ 307, 631; ZPO §§ 447-448

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.05.2007; Aktenzeichen 4 O 410/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Potsdam vom 25.5.2007 - 4 O 410/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat an den Kläger 7.073,11 EUR, Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer von einem Sachverständigen erstellten Bescheinigung über die Erfüllung der einschlägigen DIN-Vorschriften bezüglich der schallschutztechnischen, wärmetechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen der vom Kläger herstellten Wohnungseingangstüren für das Gebäude ... straße 3, B., nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.8.2005 zu zahlen.

Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für die Berufung des Klägers wird auf 7.000 EUR, der für die der Beklagten auf 12.090,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Restwerklohnforderungen aus dem Bauvorhaben ... straße 3 in B. geltend.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ein viergeschossiges denkmalgeschütztes Gebäude mit 8 Wohneinheiten. In jeder Etage befinden sich jeweils zwei Wohnungen, die durch ein gemeinsames Treppenhaus erschlossen werden. Eine Ausnahme davon bildet die linke Erdgeschosswohnung, die direkt von der Tordurchfahrt aus erreicht werden kann.

Mit Bauvertrag vom 19.8.2004 betraute die Beklagte als Auftraggeberin den Kläger als Auftragnehmer mit der Ausführung folgender Leistungen:

"Ausführung von Tischlerarbeiten gemäß Leistungsbeschreibung vom Juni 2004 für das Bauvorhaben:... straße 3, B.".

Gemäß Ziff. 3. des Vertrages wurde die VOB Teil B vereinbart sowie die Einbeziehung einer Leistungsbeschreibung. Ausweislich der "Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm", Stand Juni 2004, sollten u.a. Tischlereiarbeiten erbracht werden, die den Aus- und Einbau von Holztüren in den einzelnen Wohnungen zwecks Reparatur sowie den Austausch von Fenstern umfassten. Unter Ziff. 2 der Leistungsbeschreibung heißt es u.a.:

"Ausdrücklich ist darauf hingewiesen und vereinbart, dass die Leistungserfüllung für die voll umfanglich gebrauchs- und bezugsfertige Erstellung der Gesamtmaßnahme zu der vertraglich festgelegten Pauschalsumme, alle technischen und behördlichen Prüfungen und Begutachtungen beinhalten sowie eine mängelfreie Abnahme und Übergabe der Leistungen termingerecht zugesichert wird."

Weiter heißt es unter Pos. 4.1. Tischlerarbeiten:

"Des weiteren werden die Holzfenster gegen neue Holzfenster ausgetauscht.

...

Es sind pro Wohnung je 3 Schlüssel für die WE-Eingangstür und für die Straßen- und Hoftür, sowie Kellertür vorzusehen, daraus ergibt sich folgender Verteilungsschlüssel:

* insg. 24 gleiche Schlüssel passend für o.g. Türen,

Dabei ist zu beachten, dass die Blattstärken der Türen unterschiedlich sind,

* pro Wohnung 3 Schlüssel für die Wohnungseingangstür"

Hinsichtlich der Pos. 4.1.1 Innentüren wurde u.a. vorgesehen:

"Können die vorhandenen Türen nicht mehr aufgearbeitet werden, sind neue Wohnungsabschlusstüren anzufertigen, die den historischen Vorgaben angeglichen werden und sowohl schallschutztechnisch als auch wärmetechnisch und hinsichtlich der Sicherheit den heutigen Anforderungen entsprechen".

Bezüglich der Angaben zu neu einzusetzenden Fenstern zur Straßenseite heißt es bei Pos. 4.1.4 Fenster austauschen.:

"* 8 St. Fenster so wie zuvor beschrieben jedoch als Rettungsfenster

Bei den unteren Flügeln ist wegen der Funktion als Rettungsfenster zu gewährleisten, dass die lichte Öffnung mind. 0,90 × 1,20 m beträgt. Sollte das nicht realisierbar sein, sind öffenbare Kämpfer auszubilden.

Es ist also vor Bestellung der Fenster unbedingt ein örtliches Aufmaß anzufertigen, da die hier angegebenen Maße von den einzubauenden Maßen abweichen können."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der "Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm" verwiesen (Bl. 7 bis 11 d.A.).

Die Parteien vereinbarten unter Ziff. 4. des Bauvertrages für die vereinbarten Leistungen eine Pauschalsumme von 57.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Unter Ziff. 6 wurde vereinbart, dass die Kosten des Strom- und Wasserverbrauches vom Auftra...

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