Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21.03.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 574.537,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von zuletzt - nach teilweiser Klagerücknahme - noch 831.286,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einer mit Bürgschaftsurkunde vom 16. Juli 2009 zur Sicherung des von der Klägerin für Z... B... (im Folgenden: Hauptschuldner) gewährten Kredits zum Erwerb eines Doppelhüllentankschiffs TMS "M..." (später "Z...") übernommenen Ausfallbürgschaft in Anspruch.

Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, sie hafte - wie es in der Vergangenheit auch die Klägerin gesehen habe - lediglich i.H. von 80 % des Ausfalls. Überdies sei sie nach Ziffer 5.10 ihrer AGB von der Einstandspflicht insgesamt befreit, denn die Klägerin habe sowohl bei der Einräumung des Kredits und Beantragung der Ausfallbürgschaft als auch bei deren Überwachung unsorgfältig gehandelt.

Der Klägerin sei die Kenntnis des Herrn H..., dass - wie in einer Vielzahl anderer Fälle - kein "echtes" Eigenkapital der Partikuliere vorhanden gewesen sei, zuzurechnen. Die Klägerin hätte sie - die Beklagte - auch darüber informieren müssen, dass sie bereits gegen den Kreditvermittler H... den Verdacht gefasst - und angezeigt - habe, dass dieser Geldwäsche betreibe. Sie hätte sich auch nicht auf das Wertgutachten des Sachverständigen S... verlassen dürfen, weil ihr und dem Kreditvermittler H... bekannt gewesen sei, dass dessen Bewertung des Schiffs nicht auf gutachterlicher Expertise beruht habe, sondern durch den verlangten Kaufpreis vorgegeben gewesen sei.

Auch habe die Klägerin entgegen ihren eigenen Auszahlungsvoraussetzungen und entgegen den eigenen Risikoleitplanken, auf deren Einhaltung sich die Beklagte aber habe verlassen können, die Good-Will-Erklärung der G... GmbH, die mit einer harten Patronatserklärung vergleichbar sei, nicht eingeholt.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dem Hauptschuldner stehe gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung zur Finanzierung des Schiffs entsprechend der Schrottimmobilienrechtsprechung zu, denn er sei über die Risiken des Geschäfts, insbesondere die Strafbarkeit der Eigenmittelmanipulation und den wesentlich geringeren als in dem Gutachten ausgewiesenen Wert des Schiffs, nicht aufgeklärt worden; diesen Anspruch könne sie als Bürgin gemäß § 768 BGB der Klägerin entgegenhalten.

Des Weiteren stehe ihr sowohl aus c.i.c. als auch aus unerlaubter Handlung ein eigener Schadensersatzanspruch zu, mit dem sie hilfsweise gegen die Klageforderung aufrechne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Die der Bürgschaftsurkunde beigefügten "Allgemeine[n] Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag" (im Folgenden: ABB, Anlage K 4, Bl. 21 f. d.A.) der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Umfang der Bürgschaft

1.1. Bis zum Höchstbetrag werden verbürgt

(...)

1.1.3. ab Eintritt des Verzugs die Zinsen, die gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3 % begrenzt. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und von der ...bank gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.(...)

1.2 Sonstige Verzugsschäden (...) und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen sind nicht verbürgt und dürfen auch nicht mittelbar in eine Ausfallberechnung einbezogen werden (...).

3.1 Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des verbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. (...)

3.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

3.5. Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der ...bank unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenn

(...)

3.5.6 sonstige Umständ...

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