Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 12 O 48/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. September 2020 - 12 O 48/20 - abgeändert und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. September 2020, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt worden ist, an die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) Rechnungen und sonstige Vermietungsunterlagen herauszugeben.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Vertrag vom 21. September/12. Oktober 2017 (A1, Blatt 72) mit der Verwaltung von 7 Immobilien mit insgesamt 22 Wohneinheiten in B..., P... und im sonstigen Bundesgebiet, die in ihrem Eigentum stehen. Der Beklagte betreibt unter der Firma "(X)" unter anderem einen Hausverwaltungsservice.
Der Beklagte eröffnete ein Treuhandkonto bei der ... AG, dessen wirtschaftlich Berechtigte die Klägerin war. Bis zum 7. Februar 2020 konnte die Klägerin das online geführte Treuhandkonto einsehen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar "2019" (A2, Blatt 81), dem Beklagten am 21. Januar 2020 zugegangen, kündigte die Klägerin den Verwaltervertrag fristlos. Sie berief sich auf die Verletzung zahlreicher Pflichten durch den Beklagten, insbesondere darauf, dass er für einzelne Mieter in Notfällen nicht erreichbar gewesen sei, Reparaturaufträge über 500 EUR entgegen den Regelungen im Verwaltervertrag ohne Zustimmung der Klägerin vergeben und unberechtigt Beträge einbehalten, die Betriebskostenabrechnung für den Mieter M... nicht erstellt und E-Mails der Klägerin nicht beantwortet habe. Ferner forderte sie den Beklagten auf, das Guthaben auf dem Treuhandkonto an sie auszukehren.
Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (Blatt 263) sowie mit Schreiben vom 11. Februar 2020 (Blatt 269f.), in dem er darauf hinwies, dass bei Auszahlung des Guthabens an die Klägerin keine Mittel zur Verwaltung zur Verfügung stehen würden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2020 (K7, Blatt 86ff.) widerrief die Klägerin sämtliche dem Beklagten erteilten Vollmachten mit sofortiger Wirkung, verlangte die Übersendung der Vollmachtsdokumente und sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermietung sowie die Überweisung sämtlichen für die Klägerin verwalteten Geldes. Dem kam der Beklagte schließlich hinsichtlich der auf dem Treuhandkonto befindlichen Mieten nach. Mit Schreiben vom 24. März 2020 (Blatt 273) forderte der Beklagte die Klägerin auf, das Treuhandkonto, wie vertraglich vereinbart, mit 2.000,00 EUR aufzufüllen.
In der Folgezeit trat der Beklagte wiederholt schriftlich an Mieter heran und forderte diese zur Mietzahlung auf sein Treuhandkonto auf (am 28. März 2020 A 13, Blatt 330; am 6. April 2020 A 9, Blatt 208). Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2020 (A 10, Blatt 204) forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 6. April 2020 an eine Mieterin in D... auf, es zu unterlassen, ihre Vertragspartner im Zusammenhang mit den Immobilien, die Gegenstand des gekündigten Verwaltervertrages gewesen seien, zu kontaktieren.
Unter dem 27. Februar 2020 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Nauen beantragt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, sämtliche Mietverträge, Vertragsergänzungen sowie Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 sowie eine Aufstellung über die Mietkautionskonten bezüglich ihrer vom Beklagten verwalteten Immobilien, sowie sämtliche Kontoauszüge für die Monate Januar und Februar 2020 betreffend das Konto Nummer ... bei der ... AG, gegebenenfalls in Kopie, herauszugeben und hilfsweise beleghaft Auskunft zu erteilen über die Kontoverläufe seit 1. Januar 2020.
Sie hat geltend gemacht, der Verwaltervertrag sei im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 16. Januar 2020 beendet gewesen. Sie sei zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, da der Beklagte zahlreiche Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt habe, insbesondere für einzelne Mieter in Notfällen nicht erreichbar gewesen sei. Auf telefonisch hinterlassene Nachrichten habe sich der Beklagte nicht gemeldet und zunächst mitgeteilt, er habe diese nicht erhalten, später aber das Gegenteil eingeräumt. Es lägen massive Beschwerden seitens der Mieter und Hausmeisterin (A6, Blatt 85) dahingehend vor, dass er sich nicht einmal vor Ort einen Eindruck verschafft habe. Der Beklagte habe zudem Reparaturaufträge von mehr als 500 EUR entgegen den vertraglichen Vereinbarungen ohne ihre Zustimmung erteilt, E-Mails der Klägerin seit Januar 2020 nicht mehr beantwortet und die Betriebskostenabrechnung für den Mieter M... für das Jahr 2017 nicht fristgemäß erstellt. Aufgrund des Widerrufs der Verwaltervollmacht sei der Bekla...