Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzansprüche wegen rechtswidriger Ablehnung der Baugenehmigung
Normenkette
StHG § 1 Abs. 1, §§ 4-5; BGB § 839 Abs. 1; BGB a.F. § 852; BBauG § 34
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 27.12.2004; Aktenzeichen 4 O 72/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 27.12.2004 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 4 O 72/03, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz aufgrund einer rechtswidrig abgelehnten Baugenehmigung in Anspruch. Gegenstand des Vorhabens war die Umnutzung einer Remise zu Wohnzwecken. Im Wesentlichen begehrt die Klägerin Ersatz von Aufwendungen, die ihr deshalb entstanden sein sollen, weil sie den bereits vor Erteilung der Baugenehmigung über die in der Remise noch zu erstellende Wohneinheit abgeschlossenen Kaufvertrag gegenüber der Käuferin nicht (rechtzeitig) erfüllen konnte. Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist festzustellen: Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 27.8.2001 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zur Sanierung und Instandsetzung der Remise zum Zwecke der Wohnnutzung antragsgemäß zu erteilen. Im Wesentlichen ist diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 10 (Anlagenband) verwiesen wird, darauf gestützt, dass sich die Frage der Zulässigkeit der Wohnnutzung im Streitfall allein nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteile. Da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspreche, sei die von der Klägerin angestrebte Wohnnutzung zulässig. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung im Blockinneren und im übrigen Gebiet sei nicht möglich. Selbst wenn man mit der Beklagten gem. § 34 Abs. 1 BauGB darauf abstellen wollte, ob sich das Vorhaben auch hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, stelle sich dieses als genehmigungsfähig dar. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten zunächst eingelegte Berufung nahm diese mit einem Schriftsatz vom 9.10.2001 zurück.
Mit Schreiben vom 1.10.2002 (Anlage K 13) machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gem. § 5 Abs. 1 StHG bei der Beklagten geltend. Diese wurden mit Bescheid der Beklagten vom 7.11.2002, zugestellt am 13.11.2002 (K 14) zurückgewiesen.
Mit ihrer am 13.2.2003 eingegangenen und am 5.3.2003 zugestellten Klage hat die Klägerin Schadensersatz i.H.v. zunächst 183.774,11 EUR geltend gemacht und die Klage mit einem am 14.11.2003 zugestellten Schriftsatz vom 22.9.2003 auf 188.195,20 EUR erweitert. Hierin sind neben den Anwaltskosten für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit sie i.H.v. 6.778,82 EUR über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, als weitere - streitige - Schadenspositionen u.a. der Verlust aufgrund eines nach Behauptung der Klägerin zur Schadensminderung mit der Käuferin eingegangenen Kompensationsgeschäfts, der Mindererlös aus dem Verkauf der Remise als Garage und Nebenraum sowie zusätzliche Beurkundungskosten enthalten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden Schadensersatzansprüche sowohl gem. § 1 StHG-DDR als auch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Rechtswidrigkeit der Versagung der Baugenehmigung stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts fest. Diese Ablehnung beruhe auch auf einer Amtspflichtverletzung, weil der Amtswalter der Beklagten gegen eindeutige Rechtsvorschriften verstoßen habe. So habe die Beklagte § 34 Abs. 2 BauGB nicht angewendet und im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu Unrecht auf den Gesichtspunkt der zu überbauenden Grundstücksfläche abgestellt und damit unzulässigerweise eine Differenzierung zwischen zulässiger Hauptnutzung am Blockrand und im Blockinneren vorgenommen. Der von ihr geltend gemachte Schaden sei adäquat kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen.
Die Beklagte hat den Einwand der Verjährung erhoben und hierzu gemeint, der Ablauf der Verjährungsfrist nach dem Staatshaftungsgesetz aber auch nach dem BGB sei durch die Einlegung des Widerspruchs und das verwaltungsgerichtliche Verfahren weder gehemmt noch unterbrochen worden. Dies komme im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil der geltend gemachte Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten gew...