Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Internet-Auftritt auf der Handelsplattform e.

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 6 TDG und § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO sind gesetzliche Bestimmungen, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Bei Verstößen stehen Wettbewerbern wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu.

2. Der Teledienstanbieter hält seinen Namen, seine Anschrift, unter der er niedergelassen ist, und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn dem Verbraucher zugemutet wird, über mehrere Bildschirmseiten zu scrollen, danach auf einen Link zu klicken, der ihn auf eine Seite führt, auf der er einen weiteren Link anklicken muss.

3. Es wird nicht klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts informiert, wenn vor dem Erreichen der entsprechenden Informationen umfangreich gescrollt und dann ein doppelter Link betätigt werden muss.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; TDG § 6; BGB § 312c; BGB-InfoVO § 1

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 05.10.2005; Aktenzeichen 11 O 99/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde das am 5.10.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Cottbus (11 O 99/05) teilweise abgeändert.

1. Der Verfügungsbeklagten wird geboten, anders als in ihrem Verkaufsangebot vom 15.8.2005 auf der Handelsplattform e. mit der Adresse www.e. unter der Artikelnummer ... oder im Verkaufsaufgebot vom 23.10.2005 mit der Artikelnummer ... geschehen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform e. Waren aus dem Sortiment Sanitärartikel anzubieten,

a) wenn über die nach § 6 TDG und § 312c BGB erforderlichen Informationen (nämlich den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, die ladungsfähige Anschrift, die Adresse der elektronischen Post und eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation)

und/oder

b) wenn über die nach § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insb. Namen und Anschrift desjenigen, ggü. dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) lediglich so informiert wird, dass diese Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 × 1024 Bildpunkten erst nach Scrollen durch mehrere Bildschirmseiten, durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. "Widerruf", woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der man einen weiteren Link mit der Bezeichnung "Impressum" bzw. "Widerruf" klicken muss, erreichbar sind.

2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und wenn dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

3. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 15.9.2005 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht wettbewerbliche Unterlassungsansprüche geltend.

Sie betreibt einen Fachmarkt mit einer Angebotspalette zumindest aus dem Segment der Heizungsartikel. Im Internet tritt sie unter der Adresse www.h.de auf. Ob sie über Heizungsartikel hinaus auch Sanitärartikel verkauft, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Verfügungsbeklagte vertreibt als Unternehmerin unter dem Namen "b." auf der Handelsplattform e. Sanitärartikel.

Die Verfügungsklägerin beanstandet ein dort am 15.8.2005 veröffentlichtes "Angebot". Dieses enthält zwar ein "Impressum" und eine Widerrufsbelehrung. Die Verfügungsklägerin ist jedoch der Auffassung, dass diese Informationen im Hinblick auf § 6 TDG einerseits und § 312c Abs. 1 S. 1 BGB andererseits unzureichend seien, weil sie nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar seien.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 5.10.2005 zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde das Urteil des LG teilweise abgeändert.

 

Entscheidungsgründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 131 bis 135 d.A.) Bezug genommen (540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 5.10.2005 zurückgewiesen. Begründend hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe keinen Verfügungsanspruch. Die Mitbewerberstellung der Verfügungsklägerin ebenso unterstellt wie einen Verstoß gegen § 6 TDG bzw. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO fehle es jedenfalls an einem dadurch verursachten relevanten Wettbewerbsvorsprung. Die P...

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