Leitsatz (amtlich)
a) Die Anwendbarkeit von §§ 8, 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG und die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Wettbewerber ist nicht durch das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) ausgeschlossen.
b) Zur Frage der Erheblichkeit bei Verstößen gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngVO.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 1 HKO 192/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Erfurt vom 13.9.2005 - 1 HKO 192/05, abgeändert.
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Waren aus dem Sortiment Heizungsartikel anzubieten,
1. ohne bei der Kennzeichnung des Anbieters auch über dessen ladungsfähige Anschrift zu informieren,
2. wenn bei den Hinweisen zum Rückgaberecht
a) darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Rückgaberechtes nur dann gewahrt wird, wenn der Verbraucher zuvor auch eine Reklamationsnummer eingeholt hat,
b) darüber informiert wird, dass die ohne vorherige Rücksprache zurückgesandte Ware vernichtet wird, ohne dass der Käufer von seinen Zahlungspflichten entbunden würde,
c) die Ausübung des Rückgaberechtes von der Rückgabe in der unbeschädigten Original-Verpackung abhängig gemacht wird,
d) darüber informiert wird, dass der Verbraucher die vertragsbedingten Kosten trägt, falls die Rückgabe auf einer versehentlichen Bestellung des Verbrauchers beruht,
e) darüber informiert wird, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der zurückzusendenden Ware trägt,
f) wenn die nach § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insb. Namen und Anschrift desjenigen, ggü. dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) lediglich durch einen Klick auf ein grafisches Symbol mit dem Wort "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" auf der Angebotsseite erreichbar sind, wie dies bei dem als Anlage K2 vorgelegten Verkaufsangebot geschehen ist.
Der Antrag im Übrigen wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgewiesen.
Von den Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Verfügungsklägerin 2/9, der Verfügungsbeklagte 7/9 zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin ist ein Heizungs- und Sanitärfachmarkt aus dem Raum K. Der Verfügungsbeklagte bot im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Elektroheizgeräte über die Internetplattform e-bay an. Wegen der konkreten Ausgestaltung seines Angebots wird auf die Anlagen zur Antragsschrift Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat insoweit beanstandet, dass dort die nach dem TDG bzw. § 312c BGB erforderliche Angaben fehlen bzw. unrichtig seien. Eine Abmahnung blieb erfolglos. Der Verfügungsbeklagte hat sich darauf berufen, es bestünde weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Wiederholungsgefahr. Außerdem seien die Verstöße unerheblich; besondere, zusätzlich erforderliche Unlauterkeitsmomente seien nicht ersichtlich.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und im Hinblick auf die erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils genommen.
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Wettbewerbsverhältnis sei nicht glaubhaft gemacht. Auch sei die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten und die Verletzung verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken allein den dazu berufenen Verbänden nach dem UKlaG vorbehalten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin.
Sie legt zur Glaubhaftmachung des Umfanges ihres Heizungsgeschäftsbetriebes eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor.
Die Verfügungsklägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.9.2005 verkündeten Urteils des LG Erfurt den Beklagten zu verurteilen es zu unterlassen, Waren aus dem Sortiment Heizungsartikel anzubieten,
1. ohne bei der Kennzeichnung des Anbieters
a) auch über die ladungsfähige Anschrift zu informieren,
b) auch über die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG zu informieren
2. wenn bei den Hinweisen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
a) darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nur dann gewahrt wird, wenn der Verbraucher zuvor auch eine Reklamationsnummer eingeholt hat,
b) darüber informiert wird, dass die ohne vorherige Rücksprache zurückgesandte Ware vernichtet wird,
c) die Ausübung dieses Rechtes von der Rückgabe in der unbeschädigten Original Verpackung abhängig gemacht wird,
d) darüber informiert wird, dass der Verbraucher die vertragsbedingten Kosten trägt, falls die Rückgabe auf einer versehentlichen Bestellung des Verbrauchers beruht,
e) darüber informiert wird, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der zurückzusendenden Ware trägt, falls d...