Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2018 zum Aktenzeichen 8 O 13/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26. November 2016 mit der Darlehensnummer ... keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.264 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 18. August 2017 zu zahlen binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M..., Fahrgestellnummer W....

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus Ziffer 1 abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe es Fahrzeugs gemäß Ziffer 2.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.706,94 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17. Februar 2018.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte hinsichtlich des genannten Fahrzeugs Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig war.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu einem Siebtel und die Beklagte zu sechs Siebteln.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.180 EUR festgesetzt und für die erste Instanz auf 44.380 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs betreffend seine Willenserklärung auf Abschluss eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs diente.

Die Beklagte gewährte dem Kläger, einem Verbraucher, mit Vertrag vom 26. November 2016 ein Darlehen über einen Nettobetrag von 30.400 EUR. Der Vertrag wurde durch die D... AG vermittelt, diese vertreten durch die M... GmbH. Er nennt als Finanzierungsobjekt ein Vorführfahrzeug "...", erstzugelassen am 27. Juni 2016. Zur Rückzahlung sind 48 Monatsraten, die erste fällig ab Januar 2017, und eine im Dezember 2020 fällige Schlussrate vereinbart. Unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" heißt es:

"Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet."

Dem Vertragsformular war folgende Widerrufsinformation beigegeben:

((Abbildung))

Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß dem Händler ausgezahlt, das Fahrzeug sicherheitshalber der Beklagten übereignet.

Mit Schreiben vom 10. August 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsinformation fehlerhaft erteilt worden und der Widerruf daher noch rechtzeitig erfolgt sei. Er sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nicht über sein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB belehrt worden. Auf die allgemeinen Darlehensbedingungen könne dabei nicht abgestellt werden. Diese seien auch so klein gedruckt, dass sie für einen durchschnittlichen Empfänger kaum oder nur mit großer Mühe zu lesen seien. Auch sei der nach dem Widerruf zu zahlende Tageszins unzutreffend mit 2,49 EUR statt richtig 2,45 EUR angegeben. Im Übrigen treffe diese Angabe in der Widerrufsinformation angesichts der Regelung in Ziffer IX.5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten nicht zu. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht angegeben. Der Vertrag sei mangels Angabe wesentlicher Pflichtangaben nichtig. Ihm seien auch nicht die erforderlichen Vertragsunterlagen übergeben worden, insbesondere kein auch seine Unterschrift enthaltendes Dokument. Ein Werter...

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