Normenkette

BGB § 765

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 2016 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die im Prozessvergleich vom 10. September 2014 zum Aktenzeichen 13 O 36/13 LG Potsdam auf Seite 5 unter Gliederungspunkt A II Ziff. 1 geregelte Bedingung zur Vorlage einer ohne Bedingungen versehene Zahlungsgarantie einer deutschen oder europäischen Großbank über einen Geldbetrag in Höhe von 755.000,00 EUR bis zum 30. November 2014 durch die vor dem 30. November 2014 zugestellte Zahlungsgarantie der Z... vom 17. November 2014 (Anlage V 1) erfüllt wurde und damit Abschnitt B des Prozessvergleichs vom 10. September 2014 zum Tragen kommt.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 10. September 2014 zum Aktenzeichen 36 O 36/13 wird in Ansehung des Teils C des Prozessvergleichs für unzulässig erklärt.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie den Beklagten mit den Berufungsanträgen zu Ziff. 3. und 4. auf Löschung zweier Grundschulden und auf Grundbuchberichtigung in Anspruch nimmt.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien waren zu je 50 % Gesellschafter der "GbR X...", deren wesentlicher Vermögenswert ein Gewerbegrundstück in P... ist.

Im Zuge der Beilegung umfangreicher Streitigkeiten haben die Parteien im Verfahren 13 O 36/13 LG Potsdam am 10. September 2014 einen Vergleich geschlossen; auf Bl. 1498 bis 1532 der beigezogenen Beiakte (BA) wird verwiesen. Dieser Vergleich sieht unter anderem vor:

Vergleichsteil A:

"Wenn Frau I... A... Herrn J... B... bis zum 30. November 2014 eine ohne Bedingungen versehene Zahlungsgarantie einer Deutschen oder Europäischen Großbank über einen Geldbetrag von 755.000,00 EUR übergibt - maßgeblich ist der Nachweis der Aushändigung der Zahlungsgarantie an J... B... - tritt der unter Abschnitt B geltende Vergleich zwischen den Parteien in Kraft.

Wenn die vorgenannte Garantie nicht fristgerecht erklärt wird, dann tritt der Vergleich in Abschnitt C in Kraft."

Der Vergleichsteil B enthält mit näheren Bestimmungen die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des Anteils an der GbR an die Klägerin. Die Klägerin ihrerseits übernahm in Ziff. 8a. folgende Verpflichtung: "Frau I... A... zahlt an J... B... für die Übertragung seines Geschäftsanteils an der 'GbR X...' an sie auf ein noch zu benennendes Konto 755.000,00 Euro für den Erwerb seines Geschäftsanteils, fällig bis zum 2. Dezember 2014, jedoch frühestens nach Vorlage der Löschungsbewilligung zur Löschung der in Abteilung III zu den laufenden Nummern 1 und 2 des Grundbuches zu Blatt Nummer ... eingetragenen Grundschulden in Höhe von 410.000,00 EUR sowie in Höhe von 85.000,00 EUR."

Der Vergleichsteil C enthält dagegen die Regelung, dass der Beklagte und von ihm benannte Firmen den 50-%igen Geschäftsanteil der Klägerin an der GbR übernimmt. Der Beklagte sollte in diesem Fall alle Grundschulden übernehmen. Als Entgelt waren 300.000,00 EUR für die Klägerin vorgesehen sowie 50.000,00 EUR Auslagenerstattung.

Die Klägerin hat in der Folgezeit bei der Z... eine Kreditzusage erhalten. Die Z... richtete am 24. Oktober 2014 an den Beklagten ein Schreiben (Bl. 1541 BA), in dem es unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Prozesses 13 O 36/13 heißt: "Im Auftrag unserer Kundin bestätigen wir Ihnen, dass die Finanzierung der GbR-Anteile mit einem Kaufpreis in Höhe von 755.000,00 EUR gemäß dem Vergleich zum o.g. Verfahren gesichert ist...." Der Beklagte hat mit Schreiben vom 4. November 2014 (Bl. 1544 BA) auf den Wortlaut des Vergleichs Bezug genommen und eine Bankgarantie gefordert.

Mit Schreiben vom 17. November 2014 (Bl. 1557 BA) gab die Z... gegenüber dem Beklagten folgende Erklärung ab:

"Gern möchten wir Ihnen noch einmal ausdrücklich bestätigen, dass die Finanzierung der Ihnen zustehenden Kaufpreisansprüche gemäß dem oben genannten Prozessvergleich vor dem Landgericht Potsdam gesichert ist. Wir bestätigen hiermit ausdrücklich, dass bei Einhaltung sämtlicher Regelungen des Prozessvergleichs vom 10.09.2014, insbesondere der gemäß Teil 'B' II Ziff. 8 a geregelten Vorlage der Löschungsbewilligung zur Löschung der in Abteilung III zu den lfd. Nrn. 1, 2 des Grundbuchs zu Blatt ... eingetragenen Grundschulden in Höhe von 410.000,00 EUR sowie in Höhe von 85.000,00 EUR in der für das Grundbuchamt geeigneten Form Ihnen ein eigener, unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen unser Haus auf...

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