Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.12.2019, Az. 13 O 36/13, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 610.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem wegen verschiedener gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen geführten Prozess streiten die Parteien gegenwärtig über die Wirksamkeit eines am 10.09.2014 geschlossenen Vergleichs.

Die Parteien waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter der zweigliedrigen "...straße ... GbR". Die Gesellschaft war Eigentümerin einer in P... belegenen Immobilie. Das vorliegende Verfahren, welches durch eine gesellschaftsrechtliche Beschlussanfechtungsklage vom 07.11.2011 eingeleitet worden war, wurde im weiteren Verlauf auf eine Mehrzahl von Streitpunkten erweitert. In der am 18.07.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam erzielten die Parteien Einigkeit, die bestehenden Streitigkeiten vergleichsweise beizulegen. Daraufhin übersandte der Kläger mit E-Mail vom 18.07.2014 an das Gericht den Entwurf für einen Vergleichstext (Blatt 1327 ff. d.A,), auf dessen Grundlage das Gericht beiden Parteien einen ausführlichen Vergleichsvorschlag unterbreitete (Blatt 1332 ff. d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 verständigten sich die Parteien im Rahmen eines "Teilvergleichs" darauf, eine abschließende vergleichsweise Regelung zu erarbeiten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen der Beklagten die Gesellschaftsanteile des Klägers, anderenfalls dem Kläger die Gesellschaftsanteile der Beklagten übertragen werden sollten. Entsprechend der in dem Teilvergleich getroffenen Abreden zum Verfahren erarbeiteten im Folgenden der Kläger einen Entwurf für den das Ausscheiden der Beklagten aus der GbR betreffenden Teil des Vergleichs (zuletzt Schriftsatz vom 29.07.2014, Blatt 1382 ff. d.A.) und die Beklagte einen Entwurf für den das Ausscheiden des Klägers aus der GbR betreffenden Vergleichsteil (Schriftsatz vom 01.08.2014, Blatt 1424 d.A.). Auf der Grundlage dieser Teilentwürfe formulierte das Gericht einen Vorschlag für einen Vergleichstext, der den Parteien nebst den betreffenden Schriftsätzen der jeweiligen Gegenseite mit Verfügung des Einzelrichters vom 13.08.2014 übersandt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 wurde ein Vergleich protokolliert, der im Wesentlichen dem vorangegangenen gerichtlichen Vorschlag entsprach. In dem Protokoll, welches ausweislich des Protokolleingangs vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet und später in Langschrift übertragen worden war, heißt es im Anschluss an den Vergleichstext und eine in das Protokoll inkorporierte, als Anlage 1 zum Vergleich bezeichnete Lageskizze: "Laut diktiert und genehmigt; auf ein erneutes Abspielen haben die Parteien ausdrücklich verzichtet". Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls wird auf Blatt 1498 ff. d.A. Bezug genommen. Protokollausfertigungen sind den Prozessbevollmächtigten beider Parteien jeweils am 16.09.2014 zugestellt worden (Blatt 1537a f. d.A.).

Im Folgenden stritten die Parteien darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers an die Beklagte eingetreten sind und damit die Regelungen gemäß dem Abschnitt B des Vergleichs zum Tragen kommen, oder aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind und der Kläger deshalb nach den Regelungen des Abschnitts C des Vergleichs die Übertragung der Geschäftsanteile der Beklagten beanspruchen kann. Beide Parteien beantragten jeweils die Erteilung entsprechender vollstreckbarer Ausfertigungen; über die insoweit eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers entschied der Senat mit Beschluss vom 12.05.2015 (Az. 7 W 43/15 und 48/15). In einem weiteren diesbezüglich zunächst vor dem Landgericht Potsdam (Az. 13 O 46/15) geführten Rechtsstreit hat in zweiter Instanz der Senat mit Urteil vom 13.12.2017 (Az. 7 U 63/16) unter anderem die Feststellung getroffen, dass die streitige Bedingung erfüllt wurde und damit Abschnitt B des Vergleichs zum Tragen komme. Wegen der Einzelheiten des Urteils und des dem Urteil zu Grunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf Blatt 749 ff. der beigezogenen Akte jenes Verfahrens Bezug genommen. Die hinsichtlich dieses Urteils vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.02.2019 (Az. II ZR 442/17) zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz an das Landgericht Potsdam vom 05.04.2018 (Blatt 2119 d.A.) hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens 1...

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