Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sog. Policenmodells
Normenkette
VVG § 5a Fassung: 1994-07-21; EWGRL 619/90; EWGRL 96/92
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 25.06.2013; Aktenzeichen 10 O 458/12) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.6.2013 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Potsdam - 10 O 458/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der im Jahre 1971 geborene Kläger, von Beruf Baumaschinist, fordert von der Beklagten, einem Lebensversicherer, primär in der Hauptsache die Rückgewähr seiner Prämien, die er - bis zu der Beitragsfreistellung ab 1.1.2009 - auf eine im Rahmen des sog. Policenmodells nach § 5a VVG a.F. per 1.12.1999 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalbildende Lebensversicherung (ABKL) (Kopie in den Anlagenkonvoluten B1a/GA I 147 ff. sowie B2a/164 ff.) abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) entrichtet hat, sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen in Gestalt von Zinsen für das überlassene Kapital ( EUR 7.034,51 [Berechnung in Anlage K4/GA I 28 ff.]), vermindert um auf den Rückkaufswert bereits vorgerichtlich gezahlte EUR 9.152,36. Die Berufungsgegnerin wendet zu Letzterem ein, unter Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, die an das Finanzamt abgeführt worden seien, schon EUR 9.656,77 entrichtet zu haben (GA III 569, 585). Auch die Höhe der geleisteten Versicherungsbeiträge ist zwischen den Prozessparteien streitig. Der Anspruchsteller behauptet, er habe insgesamt EUR 11.169 gezahlt (GA II 250, 251); die Anspruchsgegnerin räumt lediglich den Erhalt von EUR 11.163,60 ein (GA I 103, 105 und III 569, 585).
Den Abschluss des Versicherungsgeschäftes hatte der Kläger ursprünglich mit seinem Antrag vom 20.11.1999 (Kopie Anlage B1/GA I 141) begehrt, woraufhin ihm die Anspruchsgegnerin die Police vom 18.1.2000 (Kopie Anlage B1a/GA I 143 ff.) übersandte. Sein Antrag auf Höherversicherung und Tarifänderung vom 6.3.2000 (Kopie Anlage B2/GA I 158) führte zu einer Neupolicierung gemäß Versicherungsschein vom 28.3.2000 (Kopie Anlagen K1/GA I 24 f. und B2a/GA I 160 ff.). Beide Policen, die jeweils vier Seiten umfassen, enthalten auf ihrer Seite 3 - direkt über der Firmenangabe der Beklagten und zwei faksimilierten Unterschriften - eine Widerspruchsbelehrung im Fettdruck mit folgendem Wortlaut (GA I 145 sowie 25 und 162):
"Dem Abschluss dieses Vertrags können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Der Anspruchsteller beruft sich in erster Linie darauf, dass seine Geldleistung rechtsgrundlos erfolgt sei, da er dem Zustandekommen des Versicherungsgeschäftes durch vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 15.10.2009 (Kopie Anlage K2/GA I 26) und 6.3.2012 (Kopie Anlage K3/GA I 27) rechtswirksam widersprochen habe. Für den Fall, dass der Vertrag doch durch die subsidiär erklärte Kündigung beendet worden sei, verlangt er hilfsweise Auskünfte zur Berechnung des Rückkaufswertes sowie die Zahlung eines sich hieraus ergebenden - später noch zu beziffernden - Spitzenbetrages. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen (LGU 2 ff.).
Vom LG Potsdam, das in der Vorinstanz durch Teilurteil entschieden hat, ist die Klage betreffend die Hauptanträge sowie die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch bestehe nicht; Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen sei der abgeschlossene Versicherungsvertrag. Dessen Zustandekommen habe der Kläger weder wirksam widersprochen noch gebe es einen rechtsgültigen Widerruf oder bestünden Schadensersatzansprüche wegen vertraglichen Pflichtverletzungen. Ein etwaiges Widerspruchsrecht sei zumindest verwirkt; Zeit- und Umstandsmoment hierfür lägen vor. Ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, da es sich bei unterjährigen Prämienzahlungen mit Ratenzuschlag nicht um eine Kreditgewährung in Gestalt eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes handle. Eventuelle Fehler in der Widersp...