Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 11 O 17/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.09.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 17/06, wird wegen eines Teilbetrages in Höhe von 360,00 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die früher unter "Stadtwerke ... GmbH" firmierte, nimmt die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Die unbefristete Bürgschaft bezieht sich auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Bauvorhaben "Errichtung einer Abfallsortieranlage auf der Deponie S..." gegen die Bau ... GmbH, über deren Vermögen am 01.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). In dem Werkvertrag der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Die im Januar 2006 anhängig gemachte Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft begründet die Klägerin mit Mängeln der Werkleistung aus drei Teilkomplexen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
In einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az. 11 O 540/98, hatte zunächst die Gemeinschuldnerin, später Rechtsanwalt R... in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über deren Vermögen, die hiesige Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns für das Bauvorhaben in Höhe von insgesamt 841.161,73 EUR in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe nur ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 9.367,39 EUR zu, der aber infolge der von der hiesigen Klägerin erklärten Hilfsaufrechnung mit einem Mangelbeseitigungsaufwand bezüglich der Mangelposition "Risse in Bodenplatte Annahmehalle" in Höhe eines erststelligen Teilbetrages erloschen sei. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T... stehe fest, dass die Bodenplatten der Annahme- und Sortierhallen rissgeschädigt und damit mangelhaft seien; die Mängelbeseitigungskosten seien entsprechend den unwidersprochenen Feststellungen des Sachverständigen mit 98.110,00 DM zu beziffern. Die hiergegen gerichtete Berufung des damaligen Klägers ist mit am 11.03.2004 verkündetem Urteil des Senats, Az.: 12 U 146/03, teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen worden.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil zwar ein wirksamer Vertrag über eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern vorliege, der Bürgschaftsanspruch aber im Wesentlichen verjährt sei.
In Bezug auf den 1. Teilkomplex, der Bodenplatten der Annahme- und Sortierhallen betrifft, sei zwar der Sicherungsfall eingetreten und die Einrede der Verjährung greife bezüglich der Hauptschuld nicht durch, da die Klägerin die Mängel in unverjährter Zeit angezeigt habe; die Bürgschaft habe auch der Sicherung verjährter Gewährleistungsansprüche gedient. Der Bürgschaftsanspruch selbst sei aber verjährt. Die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. geltende dreijährige Verjährungsfrist sei am 01.01.2002 in Lauf gesetzt worden, weil die Hauptschuld unstreitig im Jahr 1999 fällig geworden sei. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist sei allein die Fälligkeit der Hauptschuld, nicht aber die Inanspruchnahme des Bürgen.
Ob hinsichtlich des 2. Teilkomplexes betreffend Mängelbeseitigungskosten entsprechend der Mängelliste auf S. 4 der Klageschrift die Hauptschuld verjährt sei, könne dahinstehen, da jedenfalls der Bürgschaftsanspruch verjährt sei. Bezüglich der Positionen 1 - 20 und 25 dieser Mängelliste sei die Gewährleistungsfrist vereinbarungsgemäß am 28.02.2004 abgelaufen, hinsichtlich der Positionen 21 - 24 spätestens Ende Juni 2004. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut K 5 pauschal behauptet habe, die Mängel in unverjährter Zeit angezeigt zu haben, sei sie ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Hinsichtlich der Positionen 1 - 20 sei Verjährung am 31.12.2004 eingetreten und in Bezug auf die Positionen 21 - 24 am 31.12.2005. Nur bezüglich der Position 25 sei die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs durch Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden; insoweit greife aber die Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch.
In Bezug auf den 3. Teilkomplex betreffend die dem Protokoll über die Gewährleistungsabnahme vom 24.02.2004 beigefügte Mängelliste (Anl. K 6) sei mit Ausnahme der Mängellistenpositionen 7.2 und 12 von einer Fälligkeit der Hauptschuld jedenfalls ...