Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 06.11.2013; Aktenzeichen 11 O 307/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 307/08, teilweise in Bezug auf den Urteilstenor zu Ziffer 2. insoweit abgeändert, als die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird, soweit mit ihr die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt werden, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Parteien zu je ein halb zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin vier Fünftel und die Beklagten ein Fünftel zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 16.12.2006, hinsichtlich dessen die Alleinhaftung der Beklagten zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Die Klägerin hat mit der Klage neben materiellen Schäden und einer monatlichen Geldrente (Haushaltsführungsschaden) ein Schmerzensgeld von weiteren, über die bereits gezahlten 25.000,00 EUR hinaus, 142.000,00 EUR geltend gemacht zuzüglich eines Betrages von 15.000,00 EUR für eine verzögerte Schadensregulierung. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat hinsichtlich der materiellen Schäden einen Betrag von 2.056,73 EUR für begründet erachtet und dem Begehren auf Zahlung einer monatlichen Geldrente von 333,24 EUR in vollem Umfang entsprochen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe weiterer 35.000,00 EUR zuerkannt. Überdies wurde die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat das Landgericht gemeint, dass angesichts der seitens der Klägerin vorgetragenen und sich aus den Arztbriefen ergebenden Verletzungen ein Gesamtschmerzensgeld von 60.000,00 EUR angemessen sei, und zwar unter Berücksichtigung der weiter anhaltenden erheblichen Beeinträchtigungen und der damit einhergehenden deutlichen Einschränkung der Lebensqualität. Lediglich den seitens der Klägerin vorgetragenen Verlust an Sehfähigkeit hat das Landgericht nicht schmerzensgelderhöhend bewertet mit der Begründung, dass es sich insoweit um einen Zufallsbefund handele und nicht feststehe, dass die infolge des Unfalls eingetretene Beschädigung an der Hornhaut des linken Auges zur Verringerung der Sehfähigkeit geführt habe. Überdies hat das Landgericht die Art und Weise der Tatausführung des Beklagten zu 1., nämlich dessen Handeln in Selbstmordabsicht, berücksichtigt sowie ein zögerliches Regulierungsverhalten, da die Beklagten trotz der feststehenden zum Teil schweren Verletzungen der Klägerin nur einen Betrag von etwas über 28.000,00 EUR gezahlt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu und zu den übrigen Ansprüchen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 15.11.2013 zugestellte Urteil mit einem am 11.12.2013 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.02.2014 mit einem am 13.02.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus sei ein weiteres Schmerzensgeld von 107.000,00 EUR angemessen zzgl. eines weiteren Schmerzensgeldes von 15.000,00 EUR wegen zögerlichen Regulierungsverhaltens und außerdem habe das Landgericht zu Unrecht das Freistellungsbegehren hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.752,75 EUR für unbegründet erachtet. Sie hält die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts für fehlerhaft, da die Urteilsgründe nicht erkennen ließen, welchen Betrag das Gericht für jedes einzelne Verletzungsbild seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es könne somit weder nachvollzogen werden, wie das Landgericht die einzelnen Verletzungsbilder gewichtet hat noch, ob es sich dabei im Rahmen seines Ermessens an Referenzentscheidungen orientiert hat. Die Klägerin führt zur Bewertung der jeweiligen Verletzungen im Einzelnen aus und beanstandet im Übrigen, ...