Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 05.03.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 286/15, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1.1. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und auf Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihm als Gesamtschuldner sämtliche weiteren - nicht auf Dritte übergegangene - Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ...2015 gegen 00:00 Uhr auf der ...straße 75, Abschnitt ... bei Kilometer 2,54 in der Nähe von B... zu ersetzen, bei dem das vom Beklagten zu 1. geführte Motorrad (1...) - nach Behauptung der Beklagten - bei einem Überholmanöver mit dem vom Drittwiderbeklagten zu 2. gefahrenen Pkw (2...) kollidierte, der nach links über die durchgezogene Fahrbahnbegrenzung in einen Feldweg einbog, um ein Wendemanöver durchzuführen. Mit der (Dritt-)Widerklage begehrt der Beklagte zu 1. Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht der Widerbeklagten als Gesamtschuldner, ihm sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergehen. Die Parteien streiten über die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob sich die Kollision außerhalb des Fahrbahnbereichs in der Einmündung zum Feldweg ereignete, ob der Beklagte zu 1. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und den Kläger bei unklarer Verkehrslage überholt hat, sowie ob der Drittwiderbeklagte zu 2. sein Abbiegemanöver ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ferner besteht Streit über die Schadenshöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 05.03.2019 verkündetem Grundurteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage und Widerklage im Übrigen festgestellt, dass die Klage mit einer Haftungsquote der Beklagten von 30 % und die Widerklage mit einer Haftungsquote der Widerbeklagten von 70 % dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Grunde nach stünde eine Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG sowie der Klägerin und der Drittwiderbeklagten für die Schäden des Beklagten zu 1. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG fest. Dabei sei dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage ergebe sich aus der relativ geringen Geschwindigkeit des Pkws und dem Aufleuchten von dessen Bremslichtern, aus denen die Zeugin L... gefolgert habe, dass der Fahrer ortsunkundig sei und etwas suche. In dieser Situation habe der Beklagte zu 1. keine hinreichende Einschätzung dazu treffen können, wie sich der PKW-Fahrer weiter verhalten werde, und habe mit einem plötzlichen Wendemanöver unter Einbeziehung des linken Fahrbahnrandes rechnen müssen. Nicht nachgewiesen sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorrades. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe diesbezüglich hinreichende Feststellungen nicht treffen können. Es stehe auch nicht fest, dass der linke Blinker am Pkw zu einem Zeitpunkt gesetzt worden sei, zu dem der Beklagte zu 1. den Unfall noch habe vermeiden können. Dies lasse sich der von der Zeugin A... geschilderten Erklärung des Beklagten zu 1., er habe den Blinker zu spät gesehen, nicht entnehmen. Nicht glaubhaft seien die Angaben der Zeugin A..., sie habe wahrgenommen, dass der Drittwiderbeklagte zu 2. den Blinker gesetzt habe. Den Drittwiderbeklagten zu 2. treffe ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Er habe bereits die Feldwegeinfahrt wegen der durchgezogenen Fahrbahnbegrenzungslinie nicht befahren dürfen. Zudem habe sich der Drittwiderbeklagte zu 2. vor dem Abbiegen in die Einfahrt zum Feldweg nicht oder nicht ausreichend darüber versichert, dass er dieses Fahrmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe durchführen können. Unerheblich sei insoweit, ob der Pkw im Zeitpunkt der Kollision gestanden habe oder noch in Bewegung gewesen sei. Schließlich habe der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich der Pkw im Kollisionszeitpunkt noch in Vorwärtsfahrt befunden habe und mit dem Heck teilweise in die Fahrbahn der Landstraße hineingeragt habe. Im Ergebnis sei eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten der Klägerseite anzunehmen, da dem Drittwiderbeklagten zu 2. der Verstoß gegen eine elementare Verhaltensregel vorzuwerfen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ver...