Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterhaftung: Darlegungs- und Beweislast des Mandanten; sekundäre Darlegungslast des Steuerberaters
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; BGBEG Art. 229 § 5; ZPO § 287; EStG §§ 15-16
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 11.01.2013; Aktenzeichen 12 O 147/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam - 12 O 147/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, welcher sich im Zeitraum 1999 bis 2006 wirtschaftlich erfolgreich auf dem Gebiet der Postzustellungsdienstleistungen betätigte, begehrt von der Beklagten Schadensersatz, da diese nach seiner Behauptung ihn in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend beraten habe und er deshalb nach einer Betriebsprüfung des Finanzamtes N. in 2008/2009 zu erheblichen Steuerzahlungen herangezogen worden sei.
Der Kläger betrieb ursprünglich seit 1.7.1999 unter dem Namen "B." einen Postzustelldienst als Einzelunternehmen. Aufgrund des am 1.11.1999 geschlossenen schriftlichen Steuerberatervertrages übernahm die Beklagte die Buchführungsarbeiten, die Führung der Lohn- und Gehaltskonten, Abschlussarbeiten sowie die betrieblichen und privaten Steuererklärungen für den Kläger.
Mit Mietvertrag vom 19.1.2000 mietete der Kläger Gewerberäume in dem Anwesen F. in R. zum Betrieb der Hauptniederlassung seines Einzelunternehmens.
Im Jahre 2002 erwarb der Kläger von M. L. sämtliche Geschäftsanteile (Nennwert 25.000 EUR) an der C. GmbH (nachfolgend: C.) zu einem Kaufpreis von 150.000 EUR und wurde zu deren Geschäftsführer bestellt. Zugleich mietete er für sein Einzelunternehmen von M. L. Geschäftsräume in dem Anwesen E. Straße. in E. mit Wirkung ab 1.1.2003 (Mietvertrag Anlage K 49). Der Mietzins sollte monatlich 3.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten betragen. Diese Räumlichkeiten nutzte die C. ab dem 1.1.2003. Ob die Räumlichkeiten teilweise auch vom Einzelunternehmen des Klägers genutzt wurden, ist streitig.
Mit dem auf den 15.6.2004 datierten Untermietvertrag vermietete der Kläger an die C. einen Büroraum im Objekt E. Straße., wobei der Mietzins von monatlich 1.500 EUR in zwei Tranchen von je 18.000 EUR zum 31.6.2004 und 31.12.2004 geleistet werden sollte (Anlage K 50). Diese Tranchen überwies die C. auf das Konto des Einzelunternehmens des Klägers.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 5.2.2004 mit Wirkung zum 31.12.2004 den Mietvertrag seines Einzelunternehmens mit M. L. Mit Datum vom 30.12.2004 schloss der Kläger als Geschäftsführer der C. für diese einen neuen Mietvertrag mit M. L. über dieselben Räumlichkeiten in der E. Straße zu einem monatlichen Mietzins von nur noch 1.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer und Nebenkosten (Anlage K 63).
Mit notariellem Vertrag vom 22.5.2003 erwarb der Kläger zwei Geschäftsanteile (Nennwert jeweils 13.050 EUR) an der M. GmbH (im Folgenden: M.) zu einem Kaufpreis von 90.000 EUR. Zur Geschäftsführerin der M. wurde seine Lebensgefährtin bestellt.
Die Beklagte übernahm mit Verträgen vom 24.10.2003 bzw. vom 9.5.2005 für die M. sowie die C. die Buchführung sowie die Jahresabschlussarbeiten einschließlich der Erstellung der notwendigen Steuererklärungen.
Mit notariellem Vertrag vom 11.11.2004 erwarb der Kläger das Grundstück F., auf dem sich die Geschäftsleitung seines Einzelunternehmens befand, nebst einem darauf lastenden Erbbaurecht zu Eigentum. Die Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer erfolgte am 6.12.2006.
Mit notariellem Vertrag vom 24.8.2006 beschloss der Kläger die Ausgliederung der in der Bilanz seines Einzelunternehmens "B." zum 31.12.2005 erfassten Vermögensgegenstände auf eine GmbH im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß den §§ 123 Abs. 3, 152 ff. UmwG zum Stichtag 1.1.2006. Die übernehmende GmbH wurde unter der Firma "B. GmbH" neu gegründet, den einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000 EUR übernahm der Kläger (Anlage K 73).
Der notariell beurkundete Ausgliederungsplan enthält zu dem übertragenen Vermögen folgende Regelung:
"Ich übertrage das Vermögen des von mir unter der Firma E. S. e. K. betriebenen Unternehmens als Gesamtheit gem. §§ 123 Abs. 3, 152 ff. UmwG auf die von mir neu gegründete B. GmbH gegen Gewährung des einzigen Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft (Ausgliederung zur Neugründung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns). Eine Aufstellung der übertragenen Aktiva und Passiva ergibt sich aus der Schlussbilanz zum 31.12.2005. Diese ist in beglaubigter Kopie als Anlage beigefügt."
In dieser Schlussbilanz waren weder die Geschäftsanteile an der C. und der M....