Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.02.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 61/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.812,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.855,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche nach einem gekündigten Werkvertrag geltend.
Am 28.04.2014 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Montage von 30 Edelstahlschornsteinen zum Preis von 64.230 EUR/nt.. Dem Vertrag lag ein Angebot der Klägerin über solche der Fa. "X" zum Stückpreis von 2.253,63 EUR/nt. zugrunde, von dem ein Nachlass von 5 % gewährt wurde. Für die fristgerechte Zahlung hat die Klägerin ein Skonto von 2 % eingeräumt.
Die Klägerin stellte 30 Dachdurchführungen bereit, die von einem Drittunternehmen eingebaut wurden und legte hierzu im November 2014 eine Abschlagsrechnung, auf die die Beklagte 5.400 EUR abzgl. 2 % Skonto = 5.292 EUR zahlte.
Die Beklagte kündigte den Vertrag. Die Klägerin legte hierauf am 22.12.2017 Rechnung über die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen mit einer offenen Restforderung von 30.703,87 EUR, der Klageforderung.
Die Klägerin hat vorgetragen, an ersparten Aufwendungen seien von der Vergütung von 64.230 EUR in Abzug zu bringen:
-Materialkosten gemäß Angebot der Fa. "X" vom 04.02.2014 von 28.534,05 EUR
(31.433,40 EUR abzgl. bereits erbrachter Positionen 24 und 26 a 1.689,12 EUR und 1.210,23 EUR),
-Lohnkosten 4.477,20 EUR (180 Std. Montagekosten + 15 Std. Fahrtzeit a 22,96 EUR/br./Std.),
-Fahrtkosten 300 EUR (5 Fahrten a 200 km a 0,30 EUR/km),
Auf den danach zu ermittelnden Gewinn von 30.918,75 EUR seien 5.053,86 EUR für die Lieferung der Dachdurchführungen einschließlich entgangenem Gewinn für den Einbau hinzuzurechnen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Kalkulation sei illusorisch. Denn der kalkulierte Gewinn von über 70 % sei - wie von ihr eingeholte Angebote renommierter Firmen zeigten - nicht realisierbar. Zudem seien die in Ansatz gebrachten Stundenlöhne und Arbeitszeiten zu gering bemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Beklagte zur Zahlung von 27.855,21 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe ihre ersparten Aufwendungen schlüssig vorgetragen und die Beklagte den Nachweis höherer ersparter Kosten nicht erbracht. Die ersparten Lohnkosten könne es im Wege der Schätzung ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 25.02.2021 zugestellte Urteil mit am 08.03.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 26.05.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie führt aus, das Landgericht folge dem Sachverständigen, der sich letztlich ohne weitere Begründung auf die Angaben der Klägerin gestützt habe. Mit den von der Beklagten vorgelegten Angeboten anderer Firmen habe er sich nicht auseinandergesetzt. Es sei weder nachzuvollziehen noch entspreche es der Realität, dass Gewinne über 50 % erzielt bzw. entsprechende Rabatte durch Firmen gewährt würden. Hinsichtlich der Lohnkosten fehle eine Kompetenz des Sachverständigen, wie er selbst eingeräumt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit Mindestlöhnen kalkuliert habe. Den Vortrag zu den Transportkosten innerhalb der Baustelle habe das Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.02.2021, Az. 31 O 61/17, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt weiter aus, für den Aufbau der Schornsteine kämen eingespielte Teams zum Einsatz, bei denen für den Aufbau jedes Schornsteins - auch nach dem Sachverständigengutachten - 3 Stunden zu veranschlagen seien. Die angefochtene Entscheidung, die 4 Stunden zugrunde lege, sei daher eher zu Ungunsten der...