Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 27.11.2006; Aktenzeichen 2 O 15/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Im Herbst 2004 führte die Klägerin im Rahmen einer Baumaßnahme an der Bundesautobahn 14 nahe M... im Auftrag des zuständigen Straßenbauamtes die Verkehrssicherung durch. Im Zuge einer Kontrollfahrt, bei der der Fahrer der Klägerin den als Baustelle ausgeschilderten und abgesperrten Bereich befuhr, geriet er in eine etwa 22 m lange, 9 m breite und 10 - 12 cm tiefe Fahrbahnvertiefung. Diese hatte die Beklagte durch Abfräsen des Straßenbelages auf einer zusätzlich zu der eigentlichen Baustelle im abgesperrten Baustellenbereich geschaffen. Absperrungen oder sonstige Hinweise auf die Vertiefungen waren nicht angebracht. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden, für dessen Reparatur der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Kosten in Höhe von 7.804,88 EUR veranschlagte. Diese sowie die Kosten für das Gutachten in Höhe von 544,07 EUR, die Kosten für den Rücktransport des Fahrzeuges der Klägerin von der Baustelle in Höhe von 193,60 EUR sowie Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 50 EUR täglich für insgesamt 11 Tage = insgesamt 550 EUR macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend.
Das Landgericht hat die Klage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme u. a. zur Erkennbarkeit der ausgefrästen Baugruben abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass unabhängig davon, ob die Bauarbeiten der Beklagten tatsächlich einer zusätzlichen Absicherung bedurft hätten, jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts feststünde, dass das Unterlassen entsprechender Sicherungsvorkehrungen ursächlich für den Schaden am klägerischen Fahrzeug gewesen sei. Die dazu vernommenen Zeugen hätten einander widersprechende Angaben gemacht. Ausgehend davon stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der eingetretene Schaden durch eine zusätzliche Absicherung der Fahrbahnvertiefungen vermieden worden wäre.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, dass es im Rahmen der Kausalitätsprüfung einzig darauf ankomme, ob der Schaden bei Beachtung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht verhindert worden wäre. Davon sei angesichts der auch vom Landgericht angenommenen generellen Sicherungspflicht der Beklagten auszugehen. Außerdem rügt sie hierfür das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung.
Sie beantragt,
das am 27.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.092,55 EUR nebst 11,25 % seit 4.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dazu macht sie insbesondere geltend, dass die RSA, aus der allein sich ihre Verkehrssicherungspflicht ergebe, der Schutz Dritter, nicht jedoch dem an den Baumaßnahmen ebenfalls Beteiligten weiteren Unternehmen diene.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Angriffe rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.
Die Beklagte haftet für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, § 823 BGB, der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Der Beklagten ist schon eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen, weil sie die im für den allgemeinen Straßenverkehr ordnungsgemäß abgesperrten und gesicherten Baustellenbereich vorgenommene zusätzliche Fahrbahnvertiefung nicht gesondert kenntlich gemacht bzw. durch Warnhinweise darauf aufmerksam gemacht hat. Allerdings trifft grundsätzlich jeden, der eine Gefahrenquelle schafft, die Pflicht, Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr von Personen und Sachen zu treffen. Dabei sind die Maßnahmen gefordert, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NZBau 2007, 309). Für Maßnahmen im Bereich des Straßenbaus konkretisiert die auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 Nr. 2 StVO vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen erlassene Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (im folgenden RSA) neben der Person des Verkehrssicherungspflichtigen die zur Schadensabwendung notwendigen Sicherungsmaßnahmen. Nach deren Ziff. 1.3.1 obliegt die Verkehrssicherungspflicht demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers besteht neben der des Straßenbaulastträgers und der...