Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen 14 O 16/23) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. März 2023, Az. 14 O 16/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
4. Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.654,93 EUR
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 19. April 2018 zum Kaufpreis von 29.990 EUR einen gebrauchten Audi A4, in dem ein 3,0l-Dieselmotor der Schadstoffklasse EU5 verbaut ist und der eine Laufleistung von 85.260 km hatte. Er finanzierte den Kauf. Er hat behauptet, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer sog. Akustikfunktion wie bei Fahrzeugen der Schadstoffklasse EU4, einer Lenkwinkelerkennung und ein sog. Thermofenster verbaut.
Wegen der Einzelheiten und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die auf den sog. großen Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für einen Anspruch nach § 826 BGB fehle es an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Für das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form einer Fahrkurvenerkennung, insoweit sei der Vortrag ersichtlich ins Blaue, oder eines sog. Temperaturfensters fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Überschreitung der Grenzwerte im normalen Straßenbetrieb sei ebenfalls nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Für eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde fehlten Anknüpfungstatsachen. Zudem habe die Beklagte vorgetragen, dem KBA bereits im August 2017 und damit vor dem Kauf die Aggregate offengelegt zu haben. Auch hinsichtlich des Thermofensters fehle es an Sittenwidrigkeit. Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden mangels Schutzgesetzcharakters der Norm nicht, aber auch wegen fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung eines Schutzgesetzes und dem geltend gemachten Schaden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufung, mit der er seine Anträge auf sog. großen Schadensersatz weiterverfolgt, hilfsweise auf Differenzschaden in Höhe von mindestens 15% des Kaufpreises. Er rügt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts die europarechtlichen Abgasvorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Auch ein Anspruch nach § 826 BGB sei gegeben. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe die Beklagte sittenwidrig gehandelt. Er habe hinreichend zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Es lägen Messergebnisse von vergleichbaren Fahrzeugen mit demselben Dieselmotor vor. Es seien Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 vom KBA zurückgerufen worden. Beim Vorgängermodell mit der Schadstoffklasse Euro 4 sei die sog. Akustikfunktion verwendet worden; es sei daher davon auszugehen, dass auch der streitgegenständliche Motor manipuliert sei. Er weise zudem eine unzulässige Lenkwinkelerkennung auf, mit der der Prüfstand erkannt und das Abgasrückführungssystem stärker aktiviert werde. Die Beklagte habe auch im Hinblick auf das sog. Thermofenster vorsätzlich, jedenfalls aber fahrlässig gehandelt. Hilfsweise werde der sog. Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Höhe von 15% des Kaufpreises geltend gemacht. Er habe sich Nutzungsentschädigung allenfalls auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen zu lassen. Der Restwert seines Fahrzeugs betrage 15.427,46 EUR, so dass die Summe aus Restwert und Nutzungsentschädigung den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Kauf nicht übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 29. September 2023 verwiesen.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. März 2023, Az. 14 O 16/23,
1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Audi FIN ... an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.990,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis × (Kilometerstand im Zeitpunkt...