Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 32 O 132/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Verfügungsbeklagten das am 29.1.2004 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeprospekten oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen
1. mit der Angabe
"Aufgrund des großen Erfolges
jetzt überall bei H.-M.:
15 % auf alles!
Eröffnungs-Rabatt
15 % auf alles: Einmalig verlängert
bis ... (Datum)!"
zu werben und/oder die Verkaufsveranstaltung entsprechend der Ankündigung durchzuführen
und/oder
2. für besondere Preisvorteile mit dem Hinweis "nur 14 Tage gültig!" zu werben, ohne den Gültigkeitszeitraum datumsmäßig anzugeben
und/oder
3. mit Gutscheinen für einen maximalen Erstattungsbetrag zu weben, ohne gleichzeitig die genauen Kriterien für die Bemessung des Preisnachlasses anzugeben.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte eröffnete am 2.10.2003 ein Möbelhaus in F. und bewarb die Eröffnung mit verschiedenen Preisnachlässen, u.a. mit der Angabe: "15 % auf alles! Eröffnungs-Rabatt".
Mit Beilage zur M.O. vom 8.10.2003 warb das Möbelhaus wie folgt:
"Achtung! Startguthaben-Spar-Aktion
Nur 14 Tage gültig! z.B. bis zu 350 EUR Startguthaben beim Kauf eines Schlafzimmers ..."
Am 30.10.2004 schaltete die Verfügungsbeklagte eine Beilage zur M.O. mit folgendem Inhalt:
"Achtung! Große Renovierungs-Zuschuss-Aktion Bei uns bekommen Sie jetzt bis zu 1.000 EUR Renovierungs-Zuschuss bei Neukauf angerechnet!
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Nur 14 Tage gültig ..."
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Verfügungskläger beantragt, gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt zu erlassen, wie er dem Ausspruch des Senats zu 1., 2. und 3. entspricht. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Das LG hat unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages eine Urteilsverfügung unter Bezeichnung der Verletzungsform zu 1. und im Übrigen mit folgendem Inhalt erlassen: Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, zeitlich begrenzt, z.B. mit dem Hinweis "nur 14 Tage gültig!" mit Gutscheinen für einen maximalen Erstattungsbetrag zu werben, ohne gleichzeitig die genauen Kriterien für die Bemessung des Preisnachlasses anzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten, insb. wegen der tatsächlichen Feststellungen des LG nimmt der Senat Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen die landgerichtliche Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Verfügungskläger greift das Urteil im Umfang der Teilzurückweisung seines Verfügungsantrages zu Ziff. 2. und 3. an. Er verfolgt seinen in diesen Punkten erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, soweit das LG dem Verfügungsantrag zu Ziff. 2. und 3. im eingeschränkten Maße stattgegeben hat. Jede der Parteien trägt auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung an.
II. Beide selbständigen Rechtsmittel sind zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Während die Berufung der Verfügungsbeklagten unbegründet ist, hat das Rechtsmittel des Verfügungsklägers in der Sache Erfolg.
Das vom Verfügungskläger unter Ziff. 2. und 3. seines Verfügungsantrages verfolgte Unterlassungsverlangen ist begründet. Anders als es das LG gesehen hat, bedeuten sowohl die Ankündung von Preisvorteilen mit der Angabe "nur 14 Tage gültig!" ohne Bezeichnung eines Anfangs- oder Enddatums (Ziff. 2.) als auch die Werbung mit Gutscheinen für einen maximalen Erstattungsbetrag ohne Angabe der Kriterien für die Bemessung des Preisnachlasses (Ziff. 3.) jeweils für sich einen Wettbewerbsverstoß.
1. Der Streitfall unterliegt der Beurteilung nach dem UWG i.d.F. vom 3.7.2004. Das UWG n.F. ist mit Verkündung am 7.7.2004 in Kraft getreten (BGBl. I, 1414), zugleich ist das UWG a.F. außer Kraft getreten (§ 22 UWG n.F.). Eine Übergangsbestimmung enthält das Gesetz nicht. Das Unterlassungsverlangen erstrebt eine Regelung für die Zukunft. Die Feststellung, ob künftig Unterlassung verlangt werden kann, hat sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu richten (BGH v. 13.6.2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 ff.= MDR 2003, 102 = BGHReport 2002, 996 = CR 2002, 907 = GRUR 2002, 976 [977]). Die mater...