Verfahrensgang

AG Potsdam (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 22 C 225/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen I ZR 227/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Potsdam vom 3.12.2004 - 22 C 225/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin einer Internetauktionsplattform auf Unterlassung der Registrierung von Teilnehmern unter seinem Namen in Anspruch.

Seit dem Jahre 2002 ist der Kläger bei der Beklagten als Nutzer ihrer Internetauktionsplattform registriert, und zwar mit einem Decknamen ("d.") sowie seinen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse).

Am 14.11.2003 informierte er die Beklagte darüber, dass der Einlieferer mit dem Decknamen "u." unter Angabe seines - des Klägers - Klarnamens sowie seiner Anschrift einen Pullover verkauft habe, wodurch er - der Kläger - durch eine Reklamation Kenntnis erlangt hatte. Zwei Tage später teilte die Beklagte mit, sie habe "u." vom Handel bei ... ausgeschlossen.

Ab Mitte Januar 2004 wurde dem Kläger anlässlich der Retournierung von Pullovern bekannt, dass der - unter dem 11.12.2003 registrierte - Account "g." unter seinem Klarnamen Pullover verkaufte. Am Morgen des 19.1.2004 sperrte die Beklagte auf den Hinweis des Klägers hin den Mitgliedsaccount "g.". Kurz darauf teilte sie ihm per E-Mail mit, dass sein ...-Account erneut habe gesperrt werden müssen. Er stehe mit folgenden bereits gesperrten Accounts im Zusammenhang: "g." und "u.". Unter dem 20.1.2004 informierte die Beklagte den Kläger schließlich darüber, dass alle Anmeldungen, die über seine Kontaktdaten gelaufen seien, vom Handel ausgeschlossen worden seien.

Am 21.1.2004 erfolgte eine Abmahnung der Beklagten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nebst Übersendung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung mit Fristsetzung zum 31.1.2004. Die Beklagte hat die geforderte Erklärung weder innerhalb der Frist noch später abgegeben.

Unter dem 12.2.2004 erließ das AG Potsdam im Eilverfahren 22 C 70/04 die klägerseits beantragte Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte. Nachdem der Kläger bereits am 2.3.2004 Hauptsacheklage hatte einreichen lassen, wurde am 28.5.2004 versucht, bei der Beklagten unter den Kontaktdaten des Klägers einen Account unter dem Decknamen "m." einzurichten. Dies wurde dem Kläger bekannt, als ihm die Beklagte im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahrens, wie ihm bereits zuvor per E-Mail angekündigt, per Brief einen Bestätigungscode für diesen Account übermittelte.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte verletze ihn dadurch in seinen Rechten, dass sie keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass eine oder mehrere unbekannte Personen unter Verwendung seiner Identität sich bei ihr als Nutzer einloggen und registrieren lassen könnten.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, andere Teilnehmer als den Kläger unter seinem Namen und seiner vormaligen und aktuellen Anschrift, D.M., ... und ..., B., zum Internethandel auf der ...-Plattform im Internet zu registrieren und zum Handel zuzulassen, insb. einen Decknamen für die Teilnahme am Internethandel bei ... zu vergeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat insb. eingewandt, eine generelle Identitätsüberprüfung komme angesichts des damit verbundenen Zeitaufwandes nicht in Betracht. Überdies seien die persönlichen Daten des Klägers, vor allem auch sein Geburtsdatum, im Internet einsehbar.

Wegen des Weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das AG Potsdam hat in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 862, 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB zu. Die unbefugte Nutzung des Namens des Klägers stelle eine Verletzung seines Namensrechts dar. Die Beklagte sei als mittelbare Störerin anzusehen, da sie an dem - von dem Kläger so bezeichneten - "Identitätsklau" mitgewirkt habe. Der Beklagten sei zwar nicht zuzumuten, jede Transaktion auf ihrer Internetplattform zu beobachten, und sie müsse auch eine Identitätsprüfung ihrer Teilnehmer nur im zumutbaren Rahmen durchführen. Nachdem der Kläger die Beklagte jedoch mit seiner E-Mail vom 14.11.2003 auf den "Identitätsklau" hingewiesen habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, weitere Transaktionen unter dem Namen des Klägers zu verhindern. Durch die Schaffung eines Internetauktionsportals habe die Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffe...

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