Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 175/17, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge.

Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 30.11.2017 verkündeten Urteil zur Zahlung von 1.826,21 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe bereits auf Grundlage der Satzung 1992 die Beiträge erheben können. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erhebung sei Festsetzungsverjährung eingetreten und der Bescheid damit rechtswidrig. Durch die Einbeziehung der Gemeinden sei keine neue Anlage entstanden. Aus weiter dargelegten Gründen unterfalle der Sachverhalt dem § 1 StHG und begründe einen Schadensersatzanspruch, dem weder § 79 BVerfGG noch §§ 2, 3 StHG entgegenstünden. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 15.12.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.12.2017 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am selben Tag eingegangener Berufungsbegründungschrift vom 15.03.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist er der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier ein Fall legislativen Unrechts vorliege, der gebotene Primärrechtschutz gegen den Ausgangsbescheid sowie die Folgebescheide nicht verfolgt worden und deshalb die Klage abzuweisen sei. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass vor dem 01.02.2004 keine wirksame Satzung bestanden habe und deshalb auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein könne. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger aus weiter vorgetragenen Gründen nicht berufen. Er verweist weiter auf die Senatsentscheidung zum Az. 2 U 40/18 sowie darauf, dass nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Satzung von 2005 die erste rechtswirksame Satzung darstelle.

Die Stundungszinsen seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie nicht Gegenstand des binnen Jahresfrist zu stellenden Schadensersatzantrages gewesen seien und letztlich allein in der Verantwortung des Klägers lägen.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.11.2017, Az. 13 O 175/17 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag unter Hinweis auf die bestehende Satzungslage und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.826,21 EUR aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen ist.

Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt haben, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder - wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat - § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Bescheides am 20.04.2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin aus diesem allein geltend gemachten Grund nicht rechtswidrig und vermag deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

1. Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Ve...

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