Verfahrensgang
LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 88/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.03.2.2020, Az. 1 O 88/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 1.200.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das klagende Land macht Schadensersatzansprüche aus einem bereits im Jahre 2007 beendeten Rechtsanwaltsvertrag geltend.
Im Mai 1996 schlossen der Kläger, seinerzeit vertreten durch das Amt für Agrarordnung P..., als Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft und der Vermessungsingenieur F... W... einen öffentlich-rechtlichen Rahmen-Werkvertrag betreffend die Durchführung von Teilen eines Bodenordnungsverfahrens N.... Darin verpflichtete sich Herr W..., alle notwendigen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens nach §§ 53 bis 64a LwAnpG eigenständig und eigenverantwortlich durchzuführen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 kündigte das klagende Land - nach vorherigen Aufforderungen zur Mangelbeseitigung - den Werkvertrag unter Hinweis darauf, dass sich das herzustellende Werk als mangelhaft erwiesen habe. Unter anderem seien weder die zur Erledigung des Auftrages übergebenen noch die im Rahmen des Auftrages zu erstellenden Unterlagen herausgegeben worden. Bis zur Kündigung hat der Kläger in größerem Umfang bereits Abschlagszahlungen geleistet, deren konkrete Höhe streitig ist.
Im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses beauftragte der Kläger die Rechtanwaltskanzlei des Beklagten zu 1), die Kanzlei B..., bei der die Beklagten zu 2) und 3) im Angestelltenverhältnis tätig waren. Der Umfang der Beauftragung ist streitig. Mit einem an das zuständige Landesamt des Klägers, dort den zuständigen Sachbearbeiter im Rechtsreferat, Herrn D..., gerichteten Schreiben vom 5. September 2005 stellte der Beklagte zu 1) zunächst dar, welche rechtlichen Möglichkeiten bestünden, um die vom Kläger vorrangig erstrebte Herausgabe von Unterlagen zu erreichen und teilte ferner mit, dass bislang mangels ausreichender Informationen offen sei, welche Zahlungsansprüche in welcher Höhe Gegenstand des Verfahrens sein sollten. In einem weiteren Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte der Beklagte zu 2) sodann mit, dass er die Angelegenheit anhand der vorgelegten Unterlagen geprüft habe und fasste den Verfahrensablauf, wie er sich bislang anhand der überreichten Unterlagen darstellte, zusammen. Dabei wies er darauf hin, dass er das Zahlenwerk hinsichtlich der gelegten und bezahlten Abschlagsrechnungen bislang nicht geprüft habe und dies vor einer zu fertigenden Klageschrift nochmals detailliert nachvollzogen werden müsse.
In einem Vermerk über ein mit dem Abteilungsleiter des nunmehr auf Klägerseite in der Angelegenheit zuständigen Landesamts für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Herrn S... und dem zuständigen Referenten Herrn D... geführten Gespräch vom 11. Mai 2006 hielt der Beklagte zu 2) fest, dass nach Auskunft von Herrn S... aus haushaltsrechtlichen Gründen vorerst keine Schadensersatzklage gefertigt und stattdessen versucht werden solle, von Herrn W... die übergebenen und die in Erfüllung des Werks gefertigten Unterlagen heraus zu verlangen. Daher solle zunächst eine Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen vorbereitet werden. Auf den sodann übermittelten Klageentwurf unterbreitete Herr D... mit Schreiben vom 13. Juli 2006 verschiedene Änderungsvorschläge und unterzog auch die zivilrechtliche Würdigung einer eigenen Prüfung. In einem weiteren Vermerk vom 28. August 2006 hielt der Beklagte zu 3) fest, dass von ihm eine Klage auf Rückzahlung der Vergütung vorgeschlagen worden sei, Herr D... aber Bedenken gehabt habe, weil die Rechnungen ja geprüft worden seien und die Sache daher nicht weiter ausgebreitet werden solle. Auch Schadensersatzansprüche sollten zurückgestellt werden, weil diese nur zur Kompensation eines Mehraufwandes geltend gemacht werden sollten und derzeit mangels Herausgabe der Unterlagen durch Herrn W... nicht feststehe, welche Leistungen (verwertbar) erbracht worden seien.
Sodann erhob die Kanzlei B... für den Kläger unter dem 17. September 2006 eine gegen Herrn W... gerichtete Stufenklage vor dem Landgericht Neuruppin, mit der der Kläger in der ersten Stufe die Auskunft über bestimmte Unterlagen begehrte und für die zweite Stufe einen entsprechenden Herausgabeantrag ankündigte. Das Verfahren wurde sodann vom Landgericht Neuruppin an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 kündigte das klagende Land den Rechts...