Normenkette
GG Art. 34; BGB §§ 839, 847; BbgStrG § 9 Abs. 4 S. 3, § 10 Abs. 1, 49a
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 11 O 67/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.6.2001 verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) – 11 O 67/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des durch einen Sturz bei Glätte entstandenen Schadens in Anspruch.
Die Klägerin war am 10.12.1998 gegen 7.45 Uhr in F. auf dem Weg zu ihrem Hausarzt in der A.-B.-Straße 112. Sie kam aus der auf die A.-B.-Straße einmündenden G.-H.-Straße, die sie zum Erreichen der Arztpraxis zu überqueren versuchte. An den vorangegangenen Tagen hatte es heftig geschneit, die Temperaturen lagen zwischen minus 11 und minus 18 Grad Celsius.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, aufgrund der Witterung sei es in F. nicht nur vereinzelt zu Glättebildung gekommen. Der gesamte Fußweg der A.-B.-Straße sei mit abstumpfenden Mitteln behandelt worden. Bei dem Versuch, die Einmündung der G.-H.-Straße zu überqueren, sei sie infolge von Glatteis auf der nicht bestreuten G.-H.-Straße gestürzt. Sie habe sich dabei erheblich verletzt. Aufgrund eines Oberschenkelhalsbruchs am rechten Bein sei sie mehrfach operiert und langwierig intensiv behandelt worden. Trotzdem sei sie nach wie vor erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und leide an starken Schmerzen. Infolge des Unfalls habe sie auch ihren Haushalt, zu dem die schulpflichtige Enkelin der Klägerin gehörte, für die sie das alleinige Sorgerecht gehabt habe (insoweit unstreitig), nicht ohne Hilfe bewältigen können.
Den infolge der Verletzungen erlittenen materiellen Schaden einschließlich des Haushaltsführungsschadens hat die Klägerin auf 45.674,54 DM beziffert. Ferner hat sie ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000 DM für angemessen gehalten. Wegen der näheren Einzelheiten der Schadensberechnung der Klägerin in I. Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.12.2000 und 17.5.2001 Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die entstandenen Schäden, da ihr hinsichtlich des Überwegs über die Fahrbahn der G.-H.-Straße im Hinblick auf deren Verkehrsbedeutung und Frequentierung des Einmündungsbereichs durch Fußgänger eine Streupflicht oblegen habe. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, anstelle des von ihr gewählten kurzen Weges den vor der Einmündung der G.-H.-Straße in die A.-B.-Straße über Letztere führenden beampelten Fußgängerüberweg zu benutzen, auf dem gegenüberliegenden Gehweg der A.-B.-Straße ein Stück weiterzugehen und sodann die A.-B.-Straße ein weiteres Mal an einer unbeampelten Stelle zu überqueren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.674,54 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 45.044,42 DM seit Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 630,12 DM seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 17.5.2001 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 10.12.1998 bis zum 31.12.2000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden – Letztere, soweit sie nach dem 31.12.2000 entstehen – aus dem Sturz vom 10.12.1998 auf der G.-H.-Straße in F. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in I. Instanz die Ansicht vertreten, keine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.
Das LG hat mit der Klägerin am 12.7.2001 zugestelltem Urteil vom 29.6.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Weg über die G.-H.-Straße sei kein unentbehrlicher Fußgängerüberweg gewesen, da es der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, einen Umweg über bestreute Wege zu gehen, nämlich über den beampelten Übergang der A.-B.-Straße, den gegenüberliegenden Gehweg und sodann noch einmal die A.-B.-Straße zu überqueren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit am 20.7.2001 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, welche sie mit einem am 18.9.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.9.2001 verlängert worden war.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre ursprünglichen Anträge weiter. Sie ist der A...