Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachenrecht: Herausgabeanspruch des Eigentümers; Anforderungen an die Annahme eines Eigentumsübergangs
Normenkette
BGB §§ 985, 929, 935
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 19.06.2013) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. vom 19.6.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 19.6.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe zweier Fahrzeuge - einer Schwerlastzugmaschine MAN 33.510 (Fahrzeug-Ident-Nr ...) und eines Tiefladers Montenegro (Fahrgestell-Nr ...) - mit der Begründung in Anspruch, sie sei Eigentümerin dieser unstreitig im Besitz der Beklagten befindlichen Fahrzeuge. Ferner verlangt sie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.761,08 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen.
Beide Fahrzeuge waren durch die V. Gesellschaft mbH (Im Folgenden: V. GmbH) erworben, in Absprache mit der Klägerin zunächst auf sie - die V. GmbH - zugelassen und - nebst einem auf dem Tieflader aufgeladenen Radlader, den die Klägerin unmittelbar von einer G. GmbH erworben haben will - auf deren Betriebsgelände bis Anfang Juni 2012 abgestellt worden. In erster Instanz war unstreitig, dass die V. GmbH auch zunächst Eigentum an beiden Fahrzeugen erworben hatte, im Berufungsrechtszug wird dies von der Klägerin in Abrede gestellt.
Am Abend des 7.6.2012 zeigte der Geschäftsführer der V. GmbH, W. J., den Diebstahl des Fahrzeuggespanns an. Bei Aufnahme der Anzeige wurde durch die Polizei festgestellt, dass die Fahrzeuge bereits um 9.38 Uhr abgemeldet und stillgelegt worden waren (Bl. 17 der Ermittlungsakte 186 Js 8825/12). Am Folgetag zeigte der Geschäftsführer J. einen Einbruch in den Bürocontainer der V. GmbH an, der bereits am 6.6.2012 gegen 13:00 Uhr bemerkt und bei dem aus einem Fahrzeugordner 3 Fahrzeugscheine - hierunter auch diejenigen der hier streitgegenständlichen Fahrzeuge -, der Firmenstempel der Sekretärin und Hartgeld entwendet worden seien.
Die Klägerin machte geltend, sie habe die MAN Schwerlastzugmaschine und den Tieflader im Januar 2012 von der V. GmbH gekauft. Hierbei sei der von der Klägerin bevollmächtigte Zeuge Dr. h. c. D. K. mit dem Prokuristen der V. GmbH, dem Zeugen J. O., überein gekommen, dass das Eigentum in der Weise übergehen sollte, dass der Zeuge K. dem Zeugen O ... Schlüssel und Dokumente belasse und letzterer den Transport des kompletten Gespanns zum Schwarzmeerhafen Varna in Bulgarien zur Verschiffung nach Georgien organisiere. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sie - die Klägerin - 54.000 EUR Vorkasse leiste, die Übereignung aber erst in Bulgarien oder gar erst in Georgien habe stattfinden sollen. Sie habe den vereinbarten Kaufpreis von 28.500 EUR für die MAN-Schwerlastzugmaschine und von 25.500 EUR für den Tieflader in jeweils zwei Tranchen am 25. und 27.1.2012 bzw. am 27.1. und 2.2.2012 beglichen. Für den Transport habe sie an die V. GmbH 5.000 EUR überwiesen. Die Beklagte könne die beiden Fahrzeuge nicht gutgläubig erworben haben, denn das Gespann sei von unbekannten Tätern, möglicherweise unter Beteiligung oder Kenntnis eines E. S., gestohlen worden. Der Kaufvertrag zwischen diesem und der V. GmbH sei nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen eine Fälschung.
Mit Schriftsatz vom 4.6.2013 (Bl. 196 ff. d.A.) trug die Klägerin weiter vor: Sie habe aufgrund von Recherchen bei der getrennt vom Zeugen O. lebenden Ehefrau, C. O., herausgefunden, dass die Aussage des Zeugen O. bei seiner Vernehmung durch das LG weitgehend unwahr sei, so seien die Zahlungseingänge entgegen dessen Darstellung nicht falsch - auf andere offene Rechnungen - verbucht worden. C. O. und W. J. könnten bestätigen, dass spätestens an dem Tag (Ende April 2012), an dem der Zeuge K. das komplette Gespann fotografiert habe, dieses im Eigentum der Klägerin gestanden habe.
Die Beklagte begründete ihr Klageabweisungsbegehren wie folgt: Sie stellte den Eigentumserwerb der Klägerin in Abrede und trug vor, selbst Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden zu sein. Sie habe das Eigentum aufgrund des am 14.6.2012 geschlossenen Kaufvertrages mit der - durch E. S. vertretenen - D. GmbH erworben. Diese habe ihrerseits Eigentum auf Grundlage des am 11.6.2012 geschlossenen Kaufvertrages mit E. S. erworben, der auf Grund des am 5.6.2012 mit der V. GmbH geschlossenen Kaufvertrages Eigentümer geworden sei.
Das LG hat eine Beweisaufnahme durchgeführt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift vom 15.5.2013 (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen wird, und die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es...