Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Miteigentumsanteils durch Schuldner an Ehefrau; Gläubigerbenachteiligung

 

Normenkette

AnfG §§ 1-2, 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 2 O 314/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Cottbus abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger erwirkte am 15.1.2004 gegen U.L. (Schuldner) ein vollstreckbares Versäumnisurteil über 27.711,40 EUR nebst Zinsen (Bl. 6, 7 d.A.). Ferner ist der Kläger Inhaber des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8.6.2004 (Bl. 37 d.A.), durch den gegen den Schuldner Kosten i.H.v. 2.625,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden. Auf seinen Zwangsvollstreckungsauftrag teilte die Gerichtsvollzieherin dem Kläger mit Schreiben vom 10.4.2004 (Bl. 8 d.A.) mit, der Schuldner sei amtsbekannt vermögenslos, nachdem er bereits am 18.11.2003 die eidesstattliche Versicherung abgeben habe.

Durch notariellen Vertrag vom 12.2.2002 zur UR 229/2002 des Notars ... (Bl. 78-81 d.A.) übertrug der Schuldner seiner Ehefrau, der Beklagten, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an drei Grundstücken mit einer Größe von insgesamt 985 m2, verzeichnet im Grundbuch von S. Blatt 2204 unter den laufenden Nr. 1 bis 3.

Mit der am 18.8.2004 eingegangenen und am 13.9.2004 zugestellten Klage (Bl. 1/42 d.A.) hat der Kläger die Übertragung - nach Maßgabe des § 4 AnfG - angefochten.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung des Klägers i.H.v. 27.711,40 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2003 aus dem Urteil des LG Cottbus vom 15.1.2004 zur Geschäftsnummer: 2 O 243/03 sowie der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Cottbus vom 8.6.2004 ebenfalls zur Geschäftsnummer: 2 O 243/03 i.H.v. 2.625,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2004 die Zwangsvollstreckung in das hälftige Miteigentum des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von S. beim AG Senftenberg, Blatt-Nr. 2204, - Gemarkung S., Flurstück 1042 der Flur 4, Gartenland, 109 m2 - Gemarkung S., Flurstück 841/18 der Flur 4, Gebäude und Gebäudenebenflächen, 885 m2 und - Gemarkung S., Flurstück 842/2 der Flur 4, Gebäude und Gebäudenebenflächen, 41 m2 zu dulden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung (§ 4 Abs. 1 AnfG) angenommen und dabei eine Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei für ihre Behauptung, die Grundschulden valutierten noch, beweisfällig geblieben.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.3.2005 zugestellte Urteil am 13.4.2005 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 13.6.2005 begründet.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert.

II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Die Anfechtungsklage scheitert daran, dass sich - nach der durch den Senat vorgenommenen Beweisaufnahme - eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht feststellen lässt.

1. Die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG), nämlich Fälligkeit der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, Erlangung eines vollstreckbaren Titels sowie Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens, liegen vor. Die Berufung zieht dies nicht in Zweifel.

2. Als Anfechtungstatbestand kommt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AnfG in Betracht. Dieser Anfechtungstatbestand hat keine subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 4 AnfG, Rz. 11). Deshalb kommt es auf die Berufungsangriffe zum subjektiven Tatbestand, die sich zudem auf den Anfechtungstatbestand des § 3 AnfG beziehen, nicht an.

a) Das LG hat zutreffend eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG angenommen. Im Vertrag heißt es ausdrücklich, die Beklagte schulde keine Gegenleistung (Bl. 20 unten d.A.). Die anschließende Bemerkung, der Vermögensausgleich erfolge im Rahmen des Zugewinnausgleichs, führt nicht dazu, dass eine Entgeltlichkeit anzunehmen wäre. Das Gegenteil ist der Fall, denn die Parteien des Übertragungsvertrages lebten in Gütertrennung (Bl. 9 d.A.).

b) Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 AnfG ist gewahrt.

Die Anfec...

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