Normenkette
ZPO § 286
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.04.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 327/13, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 556,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 550,78 EUR seit dem 08.05.2013 und aus weiteren 5,90 EUR seit dem 17.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 53 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 47 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegt worden. Bei der Berufung des Beklagten zu 1 handelt es sich entgegen der von ihm gewählten Bezeichnung nicht um eine Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO, da eine Anschließung immer nur an die Berufung des Rechtsmittelgegners, hier des Klägers, erfolgen kann (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 32. Aufl. § 524 Rn. 19). Die Berufung des Beklagten zu 1 ist daher als eigenständige selbstständige Berufung gegen das Urteil des Landgerichts auszulegen.
In der Sache bleiben die Berufungen allerdings - mit Ausnahme des vom Landgericht übergangenen Anspruchs auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Klägers und einer Korrektur des Zinsausspruches - erfolglos. Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 05.04.2013 auf der Kreuzung R... Straße/H... Straße in C... aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf der Grundlage einer vollständigen Haftung verlangen. Nach teilweiser Wiederholung der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen gestellten Verkehrsunfall handelt (dazu unter 1.). Die Einwendungen der Parteien gegen die vom Landgericht zugesprochene Schadenshöhe sind ebenfalls unbegründet (dazu unter 2.). Schließlich steht dem Kläger auch der mit der Klageerweiterung in der Berufung verfolgte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu (dazu unter 3.). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. a) Der Kläger ist zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aktiv legitimiert. Zwar stand der bei dem behaupteten Unfall beschädigte Mercedes zum damaligen Zeitpunkt nicht im Eigentum des Klägers, sondern war an die ... Bank zur Sicherheit übereignet worden. Zudem hatte der Kläger in dem Darlehensantrag sämtliche Ansprüche, die ihm im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges gegen den Schädiger oder dessen Versicherung zustehen, im Voraus an die ... Bank zur Sicherheit abgetreten. Nachdem jedoch gemäß dem Bestätigungsschreiben der ... Bank vom 02.10.2014 (Anlage K 15) die vollständige Rückzahlung des Darlehens am 13.06.2013 erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die ... Bank mit der Freigabe der Sicherheiten zugleich stillschweigend die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche an den Kläger rückabgetreten hat, da mit der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit der Sicherungszweck weggefallen ist und kein Grund mehr bestand, warum die ... Bank die abgetretene Forderung noch hätte behalten sollen (vgl. BGH NJW 1986, 977; Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl. § 398 Rn. 25). Die Rüge der Aktivlegitimation des Klägers ist von den Beklagten in zweiter Instanz auch nicht wieder aufgegriffen worden.
b) Dem Kläger stehen auch Schadensersatzansprüche zu. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es am 05.04.2013 im Kreuzungsbereich R... Straße/H... Straße in C... zu einem Zusammenstoß zwischen dem Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter der Kläger war, und dem von dem Beklagten zu 1 geführten BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ...55 gekommen ist, bei dem der Mercedes einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die von der Beklagten zu 2 angeführten Indiztatsachen reichen hingegen nicht aus, um zu der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei dem Unfallgeschehen um einen verabredeten Unfall gehandelt hat.
aa) Grundsätzlich hat der Geschädigte den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also die Beschädigung seines Eigentums durch das gegnerische Fahrzeug, sowie das Ausmaß des unfallbedingten Schadens dar...