Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 04.08.2008; Aktenzeichen 2 O 538/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04.08.2008 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 217.989,15 € nebst 4 % Zinsen aus 220.862,75 € für die Zeit vom 01.07.1995 bis zum 26.07.1995, 4 % Zinsen aus 217.989,15 € für die Zeit vom 27.07.1995 bis zum 31.07.1995 und 4 % Zinsen aus 217.989,15 € ab dem 20.01.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht der ... bank ... e.G. (im Folgenden: ...bank ...) den Beklagten zu 1. auf Rückzahlung eines mit Vertrag vom 15.06.1994 gewährten Darlehens und die Beklagte zu 2. aus einer Bürgschaft für diese Forderung gegen den Beklagten zu 1. in Anspruch.
Beide Beklagten schlossen unter den 28.09.1993 mit einer Frau C... M... einen Grundstückskaufvertrag zu einem Preis von 40.000,00 DM. Unter dem 22.12.1993 schloss zunächst der Beklagte zu 1. allein mit der ... Bausparkasse AG zwei Darlehensverträge im Umfang von insgesamt 465.000,00 DM, die u.a. zur Finanzierung des vorgenannten Grundstückskaufs sowie zur Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück dienen sollten. In Abänderung dieses Darlehensvertrages schlossen die Beklagten unter dem 29.03.1995 mit der ... Bausparkasse AG einen Vertrag über ein Grundschulddarlehen in Höhe von 375.000,- DM, zwei Vorausdarlehen in Höhe von 170.000,- DM sowie ein weiteres in Höhe von 30.000,- DM.
Am 15.06.1994 schloss der Beklagte zu 1. mit der ...bank den streitgegenständlichen Darlehensvertrag über einen Betrag von 432.000,00 DM, wobei als Verwendungszweck für dieses Darlehen ausdrücklich angegeben ist, "Zwischenfinanzierung Darlehen ...". Dieses Darlehen war zunächst bis zum 30.12.1994 befristet; mit Schreiben vom 29.03.1995 stimmte die ...bank einer Verlängerung bis zum 30.06.1995 zu. Als Sicherheit für die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag dienten ein notarielles Schuldversprechen beider Beklagter vom 14.06.1994, wobei sich beide Beklagten in dieser notariellen Urkunde darüber hinaus verpflichtet hatten, zu Gunsten der ...bank eine Grundschuld in Höhe von 465.000,00 DM zu bestellen, sobald dies rechtlich möglich sei. Schließlich verpfändeten die Beklagten ihren Eigentumsverschaffungsanspruch in Bezug auf das Grundstück in Höhe eines Betrages von 465.000,00 DM an die ...bank.
Darüber hinaus übernahm die Beklagte zu 2. zur Sicherung "aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche" eine Bürgschaft bis zu einem Betrag von 432.000,00 DM. Insoweit ist allerdings zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte zu 2. diese Bürgschaftserklärung am 15.06.1994 unterzeichnete und bereits am 20.06.1994 wieder kündigte oder ob die Beklagte die Bürgschaft unter dem 30.06.1994 - sei es nur zu diesem Zeitpunkt oder erneut zu diesem Zeitpunkt - übernahm.
Unter dem 07.07.1995 teilte die ... Bausparkasse AG der ...bank die Überweisung eines Betrages von 426.349,73 DM zur Ablösung der Zwischenfinanzierung mit, allerdings unter der Treuhandauflage, dass die ...bank die Verpfändung der Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten freigebe. Die Überweisung ist tatsächlich erfolgt. Die ursprüngliche Befristung der Treuhandauflage bis zum 31.07.1995 wurde anschließend mehrfach verlängert.
Unstreitig überwies der Beklagte zu 1. darüber hinaus unter dem 24.07.1995 zur Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung 5.620,27 DM; nach den Angaben der Klägerin ist das Darlehen darüber hinaus in Höhe eines weiteren Betrages von 30,00 DM getilgt worden.
Unstreitig ist auch, dass die ...bank ... dem Beklagten zu 1. in Bezug auf das im Kontokorrent geführte Konto zum streitgegenständlichen Darlehen eine Saldenmitteilung übersandte, die einen Kontostand von 0,00 auswies.
Eine Freigabe des gepfändeten Anspruches der Beklagten auf Eigentumsverschaffung an dem Grundstück durch die ...bank ... ist nicht erfolgt. Die ...bank hatte den dem beurkundeten Notar erteilten Treuhandauftrag zur Pfandfreigabe unter die Bedingungen gestellt, dass zum Einen eine Eigentumsumschreibung auf beide Beklagten zu je ½ erfolgen sollte und zum Anderen die zu Gunsten der ...bank ... bestellte Grundschuld nachrangig nach den zu Gunsten der ... Lebensversicherung AG und der ... Bausparkasse AG eingetragenen Grundschulden eingetragen werde. Die letztgenannte Bedingung hielt die Klägerin später nicht mehr aufrecht. Die weitere Bedingung der Eintragung beider Beklagter als Grundstückseigentümer zu je ½ wurde nic...