Verfahrensgang
AG Neuruppin (Entscheidung vom 27.11.2007; Aktenzeichen 44 Lw 17/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - vom 27. November 2007 - Az. 44 Lw 17/07 - teilweise abgeändert und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner verurteilt, folgende landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Gesamtgröße von 12,2600 ha an die Kläger herauszugeben:
- P..., Flur 2, Flurstück 93 (0,7765 ha)
- P..., Flur 2, Flurstück 94 (0,7370 ha)
- P..., Flur 2, Flurstück 115 (0,5250 ha)
- P..., Flur 2, Flurstück 116 (0,5560 ha)
- P..., Flur 3, Flurstück 89/2 (4,3404 ha)
- P..., Flur 3, Flurstück 89/3 (0,0080 ha)
- P..., Flur 5, Flurstück 6 (0,7200 ha)
- P..., Flur 6, Flurstück 36 (1,2163 ha)
- P..., Flur 6, Flurstück 118 (0,7890 ha)
- L..., Flur 9, Flurstück 27 (0,1270 ha)
- L..., Flur 9, Flurstück 29 (0,1280 ha)
- P..., Flur 9, Flurstück 31 (0,2560 ha)
- P..., Flur 9, Flurstück 33 (0,6390 ha)
- W..., Flur 15, Flurstück 148 (1,4418 ha).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger je 1/8 und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner ¾. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu je ½. Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner zu ¾. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 bis 4 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren von den Beklagten die Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von insgesamt 12,2600 ha.
Die Kläger sind Eigentümer der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen in P.... Durch schriftlichen Vertrag vom 3. Juli 2003 verpachteten die Kläger die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Dauer von 12 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 707,05 €. Auf Seiten des Pächters wurde der Vertrag von dem Beklagten zu 3, dem Gesellschafter der Beklagten zu 1, mit dem Zusatz "Gesellschafter der GbR" unterzeichnet; auf Verpächterseite wurde der Pachtvertrag nur von einem der beiden Kläger unterzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 27. November 2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe gegenüber den Beklagten weder ein pachtrechtlicher (§ 596 Abs.1 BGB) noch ein eigentumsrechtlicher Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) zu. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe kein Anspruch, weil sie sich identitätswahrend in die Milchproduktion P... OHG und diese sich sodann formwechselnd in die Beklagte zu 4 umgewandelt habe, die dadurch Träger sämtlicher vormals der Beklagten zu 1 zustehenden Rechte und der ihr obliegenden Pflichten geworden sei. Eine GbR könne rechtsformwechselnd in eine OHG umgewandelt werden, sofern die - im Vergleich zur GbR - zusätzlichen Voraussetzungen einer solchen Personenhandelsgesellschaft erfüllt seien. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn eine Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend eintrete, dass fortan ein Handelsgewerbe betrieben werden solle. Bei einer landwirtschaftlichen OHG ergebe sich die Kaufmannseigenschaft nur auf Grund der Eintragungsoption gem. § 3 Abs.2 i. V .m. § 2 Satz 2 HGB, also mit der Eintragung in das Handelsregister. Daher komme es in diesem Falle nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäfts zu einer identitätswahrenden Umwandlung. Aus der von den Beklagten zu 2 und 3 unterschriebenen Neuanmeldung einer OHG vom 17. August 2006 ergebe sich, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1 einstimmig die Gründung der OHG beschlossen und deren Eintragung in das Handelsregister beantragt hätten; dieses Grundlagengeschäft beziehe sich auch auf die identitätswahrende Fortführung der Beklagten zu 1 in der Form der Milchproduktion P... OHG. Durch die Eintragung in das Handelsregister sei die GbR ex lege zur OHG geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 2 und 3 (ggf. ungewollt) in Vorbereitung der OHG zum 1. Juli 2006 eine weitere GbR - neben der Beklagten zu 1 - gegründet hätten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten nachvollziehbar dargelegt, dass der 1. Juli 2006 als Stichtag für die Abschlussbilanz der GbR bzw. für die Eröffnungsbilanz der OHG "gegriffen" worden sei, um die Erstellung einer Zwischenbilanz zu vermeiden. Für eine Identität zwischen der Beklagten zu 1 und der Milch...