Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50 % zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend, sie aus der Mangelhaftigkeit des vom Beklagten in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens vom 20.06.2002 herleiten. Mit dem Gutachten sollte der Beklagte zu der Frage "Entspricht die an dem Bauvorhaben ... in ..., zum Teil vorhandene und die vorgesehene Feuchtigkeitssperre dem Bauvertrag vom 22.03.2001/26.03.2001 und den anerkannten Regeln der Technik?" Stellung nehmen.
Die Kläger behaupten, die mit dem Gutachten des Beklagten erfolgte Verneinung dieser Frage sei unzutreffend. Daraus seien ihnen erhebliche finanzielle Schäden entstanden, von denen sie jeweils 10 % einklagen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.10.2018 abgewiesen.
Die Teilklage, mit der die Kläger aus mehreren einzelnen Forderungen jeweils 10 % verlangten, sei zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil die eventuellen Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt seien.
Der zwischen den Parteien geschlossene Gutachtervertrag sei ein Werkvertrag, weil der Beklagte den Klägern eine erfolgsbezogene Leistung nämlich die Beantwortung der Frage, ob die vorhandene und die vorgesehene Feuchtigkeitssperre bei dem Bauvorhaben der Kläger, dem Bauvertrag und den anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Die mit Blick auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten maßgebliche Verjährungsfrist ergebe sich aus § 634a Abs. 1 BGB. In Betracht komme insofern die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. wonach die bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür fünf Jahre ab Abnahme beträgt, einerseits und die regelmäßige Verjährungsfrist im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB für alle übrigen Werkverträge andrerseits.
Ein Gutachten beinhalte keine Planungs- oder Überwachungsleistungen im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn es sich lediglich um ein "feststellendes Gutachten" handele. Dies sei der Fall, wenn sich der Inhalt der gutachterlichen Leistungen nicht auch im Baukörper realisieren soll. Dem Wortlaut des Auftrages nach habe es sich bei dem zu erstellenden Gutachten um ein feststellendes Gutachten gehandelt. Der Beklagte habe jedoch im Gutachten ausgeführt, wie eine vertragskonforme Leistung auszusehen habe. Ferner habe der Beklagte Angaben zum Arbeitsaufwand für die Korrektur der zu erstellenden Feuchtigkeitssperre gemacht.
Ohne diese über den mündlich erteilten Auftrag hinausgehenden Ausführungen des Beklagten zur Mängelbeseitigung wäre das Gutachten des Beklagten für die Kläger unvollständig gewesen. Wer einen Sachverständigen damit beauftrage, eine Aussage über einen Mangel an einem Bauwerk zu erstellen, erwartet üblicherweise nicht nur die Feststellung, dass das vorgefundene Werk mangelhaft sei, sondern auch Ausführungen dazu, worin der Mangel bestehe und wie eine mangelfreie Leistung zu erbringen sei.
Der von den Klägern erteilte Auftrag sei daher abweichend vom Wortlaut auch dahin zu verstehen, dass der Beklagte neben der bloßen Mängelfeststellung auch Äußerungen zur Mängelbeseitigung machen sollte. Tatsächlich sei diese Auslegung des erteilten Gutachtenauftrages gar nicht entscheidungserheblich. Die Kläger hätten das Gutachten jedenfalls verwendet. Die Kläger hätten gegenüber ihrem Bauunternehmen unter Hinweis auf das Gutachten mit Schreiben vom 21.06.2002 zu einer Horizontalabdichtung gemäß den Vorgaben des Beklagten aufgefordert.
Die fünfjährige Verjährungsfrist habe am 21.06.2002 begonnen, weil das Werk zu diesem Zeitpunkt konkludent von den Klägern abgenommen worden sei. Unter Berücksichtigung der zeitweiligen Hemmung der Verjährung sei die Verjährungsfrist am 07.11.2016 abgelaufen. Die Klage sei am 20.06.2017 bei dem Landgericht eingegangen, so dass eine Verjährung eingetreten sei.
Das Urteil des Landgerichts ist den Klägern am 09.10.2018 zugestellt worden. Die Kläger haben gegen das Urteil am 08.10.2018 Berufung eingelegt, die sie nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.01.2019 am 08.01.2019 begründet haben.
Mit der Berufung beanstanden die Kläger die Annahme des Landgerichts, die Verjä...