Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.01.2012, Az. 3 O 5/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Parteien waren testamentarische Miterben nach dem am ... 2000 verstorbenen Vater der Klägerin, der der Bruder des Beklagten zu 1) war. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Kinder des Beklagten zu 1). Die Klägerin, die mit einem Anteil zu 2/3 als Vorerbin vor den Beklagten zu 2) und zu 3) eingesetzt war, schlug das Erbe aus. Die Mutter der Klägerin war vorverstorben, Geschwister und weitere Erben sind nicht vorhanden.

Im Zusammenhang mit der von der Klägerin erhobenen Stufenklage ist nach rechtskräftigem Abschluss der vorhergehenden Stufen noch die Leistungsstufe streitgegenständlich. Die Klägerin hat erstinstanzlich den Wert des Nachlasses zuletzt auf 738.774,44 EUR beziffert und unter Verrechnung der seitens der Beklagten bereits vorgenommenen Zahlungen einen noch offenen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 104.673,35 EUR geltend gemacht. Hierin enthalten sind von der Klägerin erstattet verlangte 11.452,69 EUR Aufwendungen für die Beisetzung des Erblassers und Zahlungen an Versicherungen des Erblassers. Die Beklagten haben den Wert des Nachlasses ihrerseits mit 568.251,38 EUR angegeben und hiervon Verbindlichkeiten in Höhe von 10.112,39 EUR abgezogen, sodass sich ein Betrag von 558.138,99 EUR errechne. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Leistungen ergebe sich, dass die Klägerin bereits überzahlt sei. Bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22.10.2002 hat die Klägerin - neben dem Auskunftsbegehren - einen Teilbetrag von 151.443,94 EUR als Mindestbetrag geltend gemacht. In Höhe von 130.000 EUR haben die Beklagten diese Forderung, wie auch einen Teil des Auskunftsbegehrens, anerkannt, woraufhin das Landgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hat. Schon zuvor am 10.07.2002 - aber nach Zustellung der Klage - hatten die Beklagten 150.000 EUR an die Klägerin gezahlt. Am 19.12.2002 hat das Landgericht ein weiteres Teilurteil erlassen, mit dem es die weiteren Auskunftsansprüche der Klägerin und den weitergehenden Zahlungsantrag abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg, und zwar hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen eines Betrages von 5.090,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 151.424,13 EUR für die Zeit vom 11.07.2002 bis zum 22.10.2002, aus 21.424,13 EUR für die Zeit vom 23.10.2002 bis zum 09.10.2003 und aus 5.090,56 EUR seit dem 10.10.2003. Mit seinem zweiten Teilurteil vom 08.01.2008 hat das Landgericht die Klage mit der 2. Stufe, das heißt den Antrag auf Verurteilung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung, abgewiesen. Dieses zweite Teilurteil ist, nachdem die Klägerin ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgenommen hat, rechtskräftig geworden.

Nach Erlass der Teilurteile hat das Landgericht mit dem im Berufungsverfahren gegenständlichen Schlussurteil vom 20.01.2012, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klägerin für die gegenüber der beklagten Erbengemeinschaft geltend gemachten Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 9.364,62 EUR - von dem insoweit verlangten Betrag von 11.452,60 EUR - nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen, insbesondere unter Verneinung weitergehender Pflichtteilsansprüche, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe der Klägerin im ersten Berufungsverfahren mit Urteil vom 07.01.2004 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 295.000 EUR zuzüglich Zinsen zuerkannt, der mit einem Teilbetrag von 5.090,56 EUR sowie Zinsen noch zur Zahlung ausgestanden habe (vgl. Bl. 435 ff. d.A.). Damit sei der Pflichtteilsanspruch aus einem von den Beklagten angegebenen Nachlasswert von 590.000 EUR vollständig ausgeglichen, denn tatsächlich betrage der Nachlasswert nach den ergänzenden Feststellungen der Kammer nur 575.782,67 EUR und liege infolgedessen unterhalb des vom Oberlandesgericht vorausgesetzten Gesamtwertes, so dass sich ein weiterer Zahlbetrag für die Klägerin nicht ergebe. Der festgestellte Gesamtwert umfasse zugunsten der Klägerin auch deren Angaben im Schriftsatz vom 29.09.2006 als unterstellt richtig, obwohl diese nicht unstreitig seien. Ferner seien dabei die von der Klägerin im genannten Schriftsatz...

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