Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 31 O 295/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 31 O 295/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistungen in Höhe von DM 9.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert der Beschwer: DM 64.724,02.

 

Tatbestand

Der Kläger war Vertriebsbeauftragter der Firma N. GmbH in B., die Blitzschutz- und Erdungsanlagen vertreibt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzverpflichtung aus einem Unfall in Anspruch, den er am 29. August 1996 gegen 9:45 Uhr in S. auf der Baustelle des im Rohbau fertiggestellten Wohn- und Geschäftshauses … erlitten hat.

Der Kläger wollte für eine von dem Architekten des Gebäudes am 19. August 1996 für das Bauvorhaben ausgeschriebene Blitzschutzanlage ein Angebot unterbreiten. Um hierfür das Aufmaß zu nehmen, begab sich der Kläger zu der genannten Zeit unangemeldet auf die ihm unbekannte Baustelle, auf der die Beklagte seinerzeit Dachdeckerarbeiten ausführte. Der Kläger suchte zunächst den Baucontainer auf, in dem er die Bauleitung vermutete, traf dort jedoch niemanden an. Da auch die Mitarbeiter der Beklagten gerade Frühstückspause in einem außerhalb des Baustellenbereiches aufgestellten Bauwagen machten, begab sich der Kläger alleine in das Gebäude. Auf dem Dach des Gebäudes hatten die Mitarbeiter der Beklagten gerade, bis zu ihrer Frühstückspause, begonnen, den zuvor fertiggestellten Dachstuhl mit einer entsprechenden Abdeckfolie zu bespannen und mit einer Konterlattung gegen Auffliegen und Ablösen zu sichern. Die der P. Chaussee zugewandte Dachseite war bereits völlig bespannt. Wie weit die Beklagte mit diesen Arbeiten auf der gegenüberliegenden Seite gediehen war, ist unter den Parteien streitig. Da entgegen dem Hinweis des Architekten in der Ausschreibung weder ein Baugerüst noch ein Zugang zum Dach vorhanden war, fragte der Kläger einen Kranführer, wie er auf das Dach gelangen könne. Er erhielt zur Antwort, er möge den Weg der Dachdecker wählen. Diesen werde er leicht erkennen. Der Kläger stieg zunächst auf eine noch nicht fertig gestellte Terrasse der Dachgeschosswohnung. Von dort aus stieg er auf einer Leiter auf ein Gaubenflachdach, das durch direkt aneinander gelegte und befestigte Holzbretter verschalt war. Der Kläger überquerte dieses Flachdach und wollte auch die eine Steigung von 21 Grad aufweisende Mansardendachfläche besteigen. Diese schräge Mansardendachfläche war mit Folie bespannt. Folie verdeckte auch eine in der Dachfläche befindliche, für ein Oberlicht vorgesehene Öffnung. Der Kläger nahm an, dass auch die schräge Dachfläche bis zum First verschalt sei. Er betrat diese Dachschräge und stürzte durch die wegen der Folie für ihn nicht sichtbare Aussparung für das Oberlicht 4,40 m tief auf den darunterliegenden Betonboden des Treppenpodestes, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich auf Einladung der beteiligten Architektin auf der Baustelle befunden. Zunächst habe er mit einem Vorarbeiter gemeinsam die Erdungen im unteren Baustellenbereich inspiziert. Der Vertreter des Poliers habe sich mit den Worten verabschiedet, er brauche auf das Dach nicht mitzugehen, der Kläger kenne sich selbst besser aus.

Zum Schaden hat der Kläger behauptet, die geltend gemachten Sachschäden (Wäsche, orthopädische Stiefel. Hose, Oberhemd, Krawatte, Lederweste und -jacke, Brille, Armbanduhr, insgesamt 5.596,10 DM) einschließlich Verdienst- (pro Monat 462,00 = 4.158,00 DM) und Provisionsausfall (pro Monat 1.000,00 = 9.000,00 DM) sowie die Auslagen der Berufsgenossenschaft (2.961,60 DM) und die Fahrtkosten nach Berlin (4 Fahrten, 10 Übernachtungen, insgesamt 3.08,32 DM) seien ihm tatsächlich entstanden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 bis 40.000,00 DM sei angesichts seiner ärztlich bescheinigten Verletzungen (stumpfes Thorax – und Bauchtrauma, zweitgradige offene distale Unterschenkelpilonfraktur mit weitgehend komplexer Zerstörung der tibialen Gelenkflächen und zweitgradigem innenseitig gelegenen Weichteilschaden sowie Schock und Prellungen des rechten Schultergelenkes) angemessen. Denn er sei durch die Unfallfolgen noch heute, so hat der Kläger behauptet, derart stark körperlich beeinträchtigt, dass er sich nur mit Hilfe zweier Achselstützen und orthopädischer Spezialschuhe fortbewegen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.724,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1996 und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 35.000,00 DM zu zahlen; sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29. August 1996...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?