Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 07.09.2007; Aktenzeichen 1 O 495/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. September 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 1 O 495/06 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.763,08 EUR nebst Zinsen sowie eine vorgerichtliche Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 104.763,08 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem ErbenermittlungsVertrag.
Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom 06. Dezember 1977 (Bl. 123 d.A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als so genannter Erbensucher tätig.
Die Beklagte ist auf Grund folgender Erbfälle Erbeserbin des am 05. Juli 1955 verstorbenen R... T...: Erbe des R... T... war ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Notariats 9 in F... vom 18. Januar 2006 (Bl. 13 d.A.) S... T.... Erbe des am 16. Oktober 1959 verstorbenen S... T... war gemäß dem gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 03. April 1959 (Bl. 10 d.A.) dessen Ehefrau G... T.... Diese errichtete am 24. Juli 1974 ein notarielles Testament, in dem sie die "staatlichen Schlösser und Gärten P..." zum Erben bestimmte (Bl. 85 d.A.). Nach dem Versterben der G... T... am 18. Dezember 1981 wurde deren Testament am 06. Januar 1982 in Anwesenheit eines Vertreters der "Staatlichen Schlösse und Gärten" eröffnet (notarielle Urkunde Bl. 81 d.A.).
Auf Grund eines Aufrufs des Notariats F... im Bundesanzeiger vom 05. Februar 2000 (Bl. 9 d.A.) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 07. Juni 2002 (Bl. 114 d.A.) an die Beklagte und bot seine Tätigkeit an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Bemerken möchte ich, dass mit dem Honorar von 25 % plus MwSt., welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. (...) Meine Aufgabe wird sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:
1.
den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären.
2.
die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen schon erhalten.
3.
den Entwurf des Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.
4.
den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzureichen. (...)
5.
die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen, damit problemlos die Auseinandersetzung über den Nachlass durchgeführt werden kann. (...)
Eine reibungslose Abwicklung ist nur dann möglich, wenn ich von allen Erben und Erbeserben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht werden muss, dass ich auch tatsächlich von allen Erben und Erbeserben die Vertretungsunterlagen erhalte. Die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit wird erst und nur dann kompliziert, wenn ich nicht von allen Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte."
Auf Grund eines erneuten Anschreibens des Klägers unterzeichnete ein Vertretungsberechtigter der Beklagten am 10. April 2003 eine Vereinbarung (Bl. 17 d.A.) wie folgt:
"1.
Die Vergütung des Herrn M... beträgt für die Tätigkeit, durch welche ich ermittelt wurde, 20 % vom Wert des unter a) Genannten (Anm. des Senats: der Beklagten) zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteils bei dessen Auszahlung oder Übernahme. Die Zahlung der Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer wird bei Auszahlung bzw. Übernahme fällig.
2.
Soweit zum jetzigen Zeitpunkt noch Personenstandsurkunden oder sonstige Beweismittel zum Nachweis der Verwandtschaft fehlen, wird Herr M... hiermit beauftragt, diese unverzüglich im Rahmen der vorstehend vereinbarten Vergütung, also ohne Berechnung von Mehrkosten, zu beschaffen.
3.
Sofern keine Vermögenswerte zur Auszahlung gelangen bzw. auch keine Vermögenswerte übernommen werden, entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz."
Gleichzeitig wurde durch den Mitarbeiter der Beklagten die Vollmacht zur Vertretung "in allen Angelegenheiten, die die Nachlassangelegenheiten ...