Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflassungsanspruch aufgrund eines in 1940 geschlossenen Grundstückskaufvertrages: Anspruchsausschluss wegen nicht zu erlangender Genehmigung nach DDR-GVVO

 

Normenkette

BGB §§ 242, 275, 1922; GrdstVV §§ 2, 5 Abs. 2 Buchst. c, f, § 20

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 3 O 53/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.11.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Potsdam (Az.: 3 O 53/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus ererbtem Recht zur Erfüllung eines ihrer Behauptung nach im Jahre 1940 geschlossenen Kaufvertrages die Auflassung eines in der Gemeinde B. gelegenen Grundstücks und die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch.

Die Klägerin ist kraft notarieller Testamente vom 8.3.1999 und vom 21.7.2000 Alleinerbin nach ihrem am 21.9.2005 in L. verstorbenen Ehemann D. W. und dessen am 20.2.1997 vorverstorbener erster Ehefrau K. W.

Der Beklagte wurde durch den Landkreis D. am 12.10.2004 gem. § 11b VermG zum gesetzlichen Vertreter für den Bucheigentümer der Grundstücke der Gemarkung B., Flur 3, Flurstücke 322 und 323, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 214, bestellt. Im Grundbuch ist hinsichtlich der vorgenannten Grundstücke C. M. als Eigentümer eingetragen. Dieser hatte in Ansehung der Annäherung der sowjetischen Armee im Jahre 1945 Selbstmord begangen. Der Suizid von C. M. war D. W. bekannt.

Die Klägerin hat im Hinblick auf die vorgenannten Grundstücke im Verlauf des Rechtsstreits verschiedene Schreiben des Finanzamts Be. aus der Zeit von September 1940 bis Januar 1951 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass C. M. die Grundstücke im Jahre 1940 zum Kaufpreis von 22.000 Reichsmark an D. W. verkauft haben soll. Eine Umschreibung des Grundbesitzes auf D. W. unterblieb. Allerdings wurden in der Folgezeit grundstücksbezogene Versicherungen auf D. W. umgeschrieben.

Der Rat der Gemeinde B. setzte mit Bescheid vom 14.1.1951, gerichtet an D. W. unter der postalischen Anschrift in B., die Grundsteuer für die Grundstücke auf jährlich 408 Mark fest und teilte zugleich mit, dass bereits "alles" gezahlt sei.

Die Grundstücke wurden von D. W. neben seinem Hauptwohnsitz im ehemaligen Westteil von Bn. bis zum Jahre 1952 als Wochenendhaus genutzt. Danach fiel diese Möglichkeit weg und die Grundstücke unterlagen aufgrund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Bd. 2, Stand: Juli 2004, Anh. I 4) der vorläufigen Verwaltung durch die Organe der Deutschen Demokratischen Republik. Verwalter wurde der Rat der Gemeinde B. Die durch Vermietung des Grundbesitzes in den Folgejahren erwirtschafteten Einnahmen wurden auf ein bei der Deutschen Notenbank für D. W. eingerichtetes Sperrkonto eingezahlt und dort verwaltet.

Mit Bescheid vom 19.3.1982 (Az.: H 145-A7/BF 10835) gewährte das Landesausgleichsamt Bn. D... W. auf dessen Antrag hin wegen der am 18.7.1952 eingetretenen "Wegnahme" der streitgegenständlichen Grundstücke gem. § 15a Lastenausgleichsgesetz eine Entschädigungsleistung von 17.000 Ostmark.

Mit Schreiben vom 13.2.2009 teilte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Az.: 2-I1-933/02) der Klägerin im Rahmen des nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Entschädigungsgesetz eingeleiteten Aufgebotsverfahrens mit, dass nach den dort vorliegenden Erkenntnissen D. W. die Grundstücke von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer käuflich erworben habe. Der Klägerin wurde dazu das Schreiben des Finanzamts Be. vom 12.11.1940 übermittelt, in dem dieses auf einen Kaufvertrag vom 13.7.1940 verwies und die Aufforderung erteilte, den vereinbarten Kaufpreis von 22.000 Reichsmark aus grunderwerbsteuerlichen Gründen nach Grundstück und Zubehör/Inventar aufzuschlüsseln.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2009 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 23.11.2009 erfolglos dazu auf, die Grundstücke an sie aufzulassen.

Auf Nachfrage ließ das AG Schöneberg den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3.2.2010 wissen, dass das Notariat K. während des zweiten Weltkriegs ausgebombt und die dort verwahrten Urkunden vernichtet worden seien.

Die Klägerin hat behauptet, dass D. und K. W. am 13.7.1940 vor dem Notar K. zur Urkundenrolle Nr. 106/40 mit C. M. einen notariellen Kaufvertrag über die seinerzeit im Grundbuch von B., Band 7, Blatt 26, eingetragenen Grundstücksparzellen 321/22 und 322/22 mit der Größe von 2.400 qm und über das noch zu vermessende, im Grundbuch von B., Band 9, Blatt 229, eingetragene Trenngrundstück mit der ...

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