Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 15.02.1996; Aktenzeichen 2 O 88/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Februar 1996 – 2 O 88/95 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 36.691,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer mit ihr abgeschlossenen Vollkasko-Fahrzeugversicherung Entschädigung für den Verlust eines Pkw.

Der Kläger betreibt unter dem Namen „Reinhard Grapentin” seit dem 01.5.1993 in Hennigsdorf einen Mietwagenverleih, den er von seinem Onkel, Herrn Reinhard Grapentin, übernommen hat. Durch Vertrag vom 01.10.1993 erhielt der Kläger als Inhaber des „Mietwagenverleih Grapentin” vom „Autohaus Rathenaustraße” einen Pkw Opel-Omega mit dem amtlichen Kennzeichen OR-ZZ 885 zur ausschließlich eigenen Nutzung.

Am 14.10.1993 wurde bei der Beklagten für dieses Fahrzeug eine Vollkasko-Fahrzeugversicherung mit 650,– DM Selbstbeteiligung abgeschlossen (Bl. 51 d.A.). Dabei wurde im Versicherungsantrag ausdrücklich angegeben, daß das Fahrzeug „ohne Vermietung” verwendet werden würde. Der Versicherungsantrag benennt als Antragstellerin die Firma R. Grapentin. Unterzeichnet wurde er vom Onkel des Klägers, den dieser mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages beauftragt hatte.

Am 15.04.1994 überließ der Kläger das Fahrzeug dem Zeugen Thomas Dahms. Ob dies im Wege der Vermietung oder leihweise geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Durch Formblätter vom 21. und 22.04.1994 (Bl. 11 u. 28 d.A.) meldete der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten als gestohlen. In dem von ihm unterzeichneten „Fragebogen bei Fahrzeugdiebstählen” vom 21.04.1994 beantwortete der Kläger die Frage, ob zuvor Ersatzschlüssel angefertigt worden seien, mit den Worten: „nein, keine Ersatzschlüssel angefertigt”.

Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Diebstahlschadens ab, weil der Pkw an den Zeugen Dahms vermietet worden sei. Hierzu legte sie eine Kopie eines Pkw-Mietvertrages zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dahms vor, auf der der Unterschriftenteil fehlt (Bl. 29 d.A.). Daneben berief sie sich auf ein Sachverständigengutachten, in dem festgestellt wurde, daß im Zeitraum von ca. sechs Monaten vor der letzten Benutzung des Originalschlüssels ein Nachschlüssel angefertigt worden sei (Bl. 34 ff. d.A.).

Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei dem Zeugen Dahms gestohlen worden. Er habe das Fahrzeug nicht an diesen vermietet, sondern ihm den Pkw nur privat verliehen. Er habe weder einen Nachschlüssel anfertigen lassen noch von einer solchen Anfertigung Kenntnis erlangt. Durch den Diebstahl des Fahrzeugs sei ihm ein Schaden in Höhe von 37.541,– DM entstanden. Dies sei der Betrag, den das „Autohaus Rathenaustraße” von ihm erstattet verlange.

Der Kläger hatte zunächst beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den gemeldeten Vollkaskoschaden hinsichtlich des gestohlenen Pkw Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen OR-ZZ 885 zu regulieren.

Der Kläger hat sodann beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.541,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht ihr Vertragspartner hinsichtlich des Pkw gewesen. Sie sei nicht zur Regulierung des Schadens verpflichtet, weil der Kläger dem Zeugen Dahms das Fahrzeug vermietet und in der Schadensanzeige verschwiegen habe, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden sei. Im übrigen hat sie die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Egon Keller. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.12.1995 Bezug genommen (Bl. 110 f. d.A.).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage bis auf die 650,– DM Selbstbeteiligung stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der 36.891,– DM aus § 1 Abs. 1 VVG zu. Der Kläger sei Vertragspartner des Versicherungsvertrages, da er diesen gem. § 17 Abs. 1 HGB unter der „Firma R. Grapentin” habe abschließen können. Die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, da ihr der Beweis, daß das Fahrzeug gem. § 2b Abs. 1 a ihrer Vertragsbedingungen zu einem anderen als dem im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wurde, nicht gelungen sei. Der Beweis für das von der Beklagten behauptete Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dahms sei nicht geführt, da auf der von ihr vorgelegten unvollständigen Kopie des Mietvertrages die Unterschriften fehlten. Auch die Anfertigung des Nachschlüssels führe nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da nach dem Sachverständigengutachten nicht feststehe, daß ein solcher Schlüssel zu der Zeit angefertigt worden sei, als der Kläger den Pkw in Besitz gehabt habe. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe sei unsubstantiiert.

Gegen dieses am 21.02.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.03.1996...

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