Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundbuchberichtigung nach Enteignung in der DDR.

 

Normenkette

BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 10.10.1997; Aktenzeichen 17 O 263/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Oktober 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder – Az.: 17 O 263/96 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuches von Z.. Bestandsblatt: … Flur … Flurstücksnummern … und … insoweit zu bewilligen, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger Eigentümer der beiden Grundstücke ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 28.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Grundstücke. Diese Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum des am 14. Dezember 1979 verstorbenen A. H. R. f W. B. Erbe des Herrn W. B. ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts W. vom 03. Mai 1982 (Bl. 10 d.A.) der Kläger. Der Erbschein weist einen Zusatz des Nachlaßgerichts vom 15. März 1995 auf, daß der Erbschein „bezüglich des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Gebiet der früheren DDR (…) auf dem Recht der früheren DDR” beruhe.

Am 18. April 1990 wurde in Abteilung I des Grundbuches statt des bis dahin eingetragenen W. B.„Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde Z. eingetragen. Ausweislich der beigezogenen Akte des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen …” (im folgenden: BA), die dem Senat vorlag und die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, lag dieser Eintragung Folgendes zugrunde:

Am 12. Dezember 1989 fasste der Rat des Kreises B. den Beschluss: „Auf Antrag des Rates der Gemeinde Z. wird zur Durchführung der geplanten Baumaßnahmen – Neubau von 2 Eigenheimen – gemäß § 12 des Baulandgesetzes das Eigentumsrecht des Eigentümers laut Grundbuch: W. B. den Grundstücken (…) zugunsten des Volkseigentums in ihrer gesamten Größe mit Wirkung vom 15.01.90 entzogen. Der zukünftige Rechtsträger ist der – Rat der Gemeinde Z. –” (Bl. 77 BA). In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a.: „Zur planmäßigen Durchführung o.g. Baumaßnahmen ist die Begründung von Volkseigentum erforderlich. Verhandlungen zum freihändigen Verkauf der Grundstücke konnten nicht geführt werden, da der Eigentümer auf Veräußerungsangebote der Bauwilligen nicht reagierte. (…) Für die beiden Eigenheimbauten werden jeweils 500 m²Fläche unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (…) Die bisherigen Eigentümer erhalten (…) Entschädigung. (…) Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme (…) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,” Die gesiegelte und vom Vorsitzenden des Rates unterzeichnete Beschlussausfertigung vom 13. Dezember 1989 trägt einen vom Sekretär des Rates unterzeichneten Vermerk vom 15. Januar 1990, nach dem der Beschluss seit diesem Tage rechtskräftig sei.

Der Rat des Kreises B. stellte am 14. Februar 1990 einen Rechtsträgernachweis unter Bezugnahme auf den vorbezeichneten Beschluss auf, nach dem der Rat der Gemeinde Z. mit Wirkung vom 01. März 1990 Rechtträgerwerden solle (Bl. 26 BA).

Laut Feststellungsbescheid des Rates des Kreises B. vom 19. Juni 1990 (Bl. 10 BA) wurde gemäß § 8 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 eine Entschädigung in Höhe von 5.754,00 DM festgesetzt. Der in dem Bescheid genannte Eigentümer B. sollte nach Ziff. 4 des Bescheides durch den Rat der Gemeinde Z. vertreten werden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Volkseigentum sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Es habe keine wirksame Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz gegeben. Ein Bescheid sei weder ihm noch einem Bevollmächtigten zugestellt oder sonst bekannt gegeben worden. Demgemäß sei er Eigentümer der Grundstücke geblieben.

Nachdem die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede gestellt hatte, weil es sich bei der Enteignung um eine Unrechtsmaßnahme gehandelt habe, bei der der Unterlassung der Zustellung keine selbständige Bedeutung zukomme, hat das Landgericht durch Beschluss vom 24. Juli 1996 (Bl. 35 d.A.) den Zivilrechtsweg für zulässig erklärt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23. September 1996 (Bl. 54 d.A.), auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten von Art. 237 EGBGB hat der Kläger die Auffassung vertreten, das Fehlen der Zustellung sei durch § 1 Abs. 1 dieser Vorschrift nicht geheilt worden. Auch nach der Rechtswirklichkeit in der DDR wäre die...

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