Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 20.04.2006; Aktenzeichen 2 O 118/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 20. April 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 20. April 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den mit der Abtretungsvereinbarung vom 30. März 2001, Anlage K 5, abgetretenen Anspruch des Schuldners G... R... gegen D... W... zu dulden.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 24.415,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge zugunsten des Schuldners G... R... ab dem 1. Mai 1995 auf von ihr geführte Konten bzw. anderweitig bei ihr eingegangen und welche Beträge namens und im Auftrag des Schuldners G... R... abgegangen sind.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Erstattungsbeträge sie aus der Steuerveranlagung des Schuldners G... R... für die Jahre 1997 bis 1999 vom Finanzamt ... erlangt hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des ersten Rechtszuges bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zu 21 % und der Beklagten zu 1. zu 79 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsrechtszug trägt diese zu 21 % und die Beklagte zu 1. zu 79 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsrechtszug hat diese zu 85 % und die Klägerin zu 15 % zu tragen; die Beklagte zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug selbst zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. im Berufungsrechtszug werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1. und 2. unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch, gegenüber dem Beklagten zu 3. macht sie deliktische Ansprüche geltend.
Die Klägerin ist Inhaberin von titulierten Ansprüchen, die sich gegen G... R... (nachfolgend: Schuldner) richten, und zwar handelt es sich hierbei um den auf sie als Rechtsnachfolgerin umgeschriebenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts München vom 09.07.1999 über 710.088,03 DM - Aktenzeichen B 060533/99 - (Bl. 15 d.A.) und um das Urteil des Kammergerichts vom 08.05.2001 über 430.000,00 DM - Aktenzeichen 14 U 640/00 - (Bl. 22 - 24 d.A.).
Der Schuldner und die Beklagte zu 1. sind verheiratet, sie lebten bis zum 01.06.1995 im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 01.06.1995 vereinbarten sie durch notarielle Urkunde des Notars ... in B... (UR-Nr. 180/95) Gütertrennung (Bl.69, 70 d.A.).
Unter dem Datum des 15.06.1995 trat der Schuldner seine Einkommensteuererstattungsansprüche für die Jahre 1992 bis 1994 an die Beklagte zu 1. ab (Bl. 72, 73 d.A.). Unter dem Datum des 12.03.2001 traten der Schuldner und die Beklagte zu 1. ihre Einkommensteuererstattungsansprüche für die Jahre 1997 bis 2000 an die Beklagte zu 2. ab, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. ist. Mit Vereinbarung vom 30.03.2001 (Bl. 67, 68 d.A.) trat der Schuldner der Beklagten zu 1. sämtliche ihm aus dem Verfahren vor dem Kammergericht zum Aktenzeichen 23 U 6552/00 gegen D... W... zustehenden Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche ab.
Der Schuldner gab am 02.03.2000 und am 25.11.2002 jeweils die eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 25 - 37, 38 - 49 d.A.) ab.
Die Klägerin hat beantragt,