Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 16.05.2007; Aktenzeichen 4 O 156/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Mai 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 156/04, teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der ein Spezialunternehmen für Krandienstleistungen und Schwerlastlogistik betreibt, macht gegenüber dem Beklagten, der Inhaber einer polnischen Montagefirma ist, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fahrzeugkranes im Rahmen von Abbrucharbeiten auf einer Baustelle in D... geltend. Die Parteien streiten insbesondere über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Rechtsnatur des zu Grunde liegenden Vertrages, die Schadensverursachung und die Verantwortlichkeit hierfür sowie über die geltend gemachte Schadenshöhe. Darüber hinaus hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Auftragsbestätigung des Klägers (Bl. 64 f. GA) trägt das Datum vom 3.4.2002 und enthält einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers. Diese sehen unter Ziff. 24 die Vereinbarung des Unternehmenssitzes des Klägers als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand vor (Bl. 300 GA). Der beschädigte Autokran war vom Kläger von der G... GmbH geleast worden. Nach § 5 Abs. 3 der Leasingbedingungen hat der Kläger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Leasingobjektes an die G... GmbH abgetreten. Nach § 6 Abs. 5 der Leasingbedingungen oblag es dem Kläger, im Falle der Verschlechterung des Leasingobjektes dieses auf seine Kosten zu reparieren und in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Mit Schreiben vom 29.6.2005 hat die G... GmbH ihre Schadensersatzansprüche an den Kläger rückabgetreten (Bl. 467 GA).
Der Kläger hat die streitgegenständlichen Ansprüche zunächst mit einem am 9.9.2002 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides anhängig gemacht. Nach Monierung durch die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Dresden mit Verfügung vom 25.9.2002 hat der Kläger einen neuen, geänderten Mahnbescheidsantrag eingereicht, der am 11.10.2002 eingegangen ist (Bl. 15 GA). Dieser Antrag wurde durch die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 21.10.2002 beanstandet (Bl. 9 GA). Nachdem die Beanstandungen durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.10.2002 behoben wurden, wurde der Mahnbescheid am 8.11.2002 erlassen. Nach Zustellung des Mahnbescheides in Polen am 28.4.2003 und Eingang des Widerspruches des Beklagten ist die Sache gemäß dem Antrag des Klägers an das Landgericht Dresden abgegeben worden. Das Landgericht Dresden hat sich mit Beschluss vom 10.3.2004, berichtigt mit Beschluss vom 24.3.2004, für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus verwiesen (Bl. 205 ff. GA).
An Schadenspositionen hat der Kläger Monteurkosten für die Feststellung des Schadensumfanges in Höhe von 219,50 EUR, Überführungskosten in Höhe von 1.050,00 EUR für die Überführung von der Baustelle zur Niederlassung des Herstellerwerkes, Reparaturkosten in Höhe von 18.660,37 EUR sowie Vorhaltekosten während der reparaturbedingten Stillstandsdauer des Kranes in Höhe von 11.634,80 EUR geltend gemacht. Mit einem weiteren Mahnbescheid vom 18.12.2002 hat der Kläger darüber hinaus weitere Rückführungskosten in Höhe von 1.050,00 EUR für die Rückführung des reparierten Fahrzeugkranes von der Niederlassung des Herstellerwerkes nach D... geltend gemacht (Bl. 174 ff. GA). Dieses Mahnverfahren ist nach Abgabe an das Amtsgericht Dresden durch das Landgericht Dresden übernommen und zur einheitlichen Behandlung und Entscheidung verbunden worden (Bl. 185 R).
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Betrages von 29.942,87 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Es hat seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, dass der Rechtsstreit und die Zuständigkeit dem deutschen Recht unterliegen und es durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dresden gebunden sei. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handele es sich um einen Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag. Dies lasse sich daraus herleiten, dass verschiedene Kräne nur stundenweise an bestimmten Tagen überlassen worden seien und ein Leistungserfolg nicht geschuldet gewesen sei. Eindeutige Absprachen oder Umstände, aus denen sich der Abschluss eines Wer...