Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen 11 O 13/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus vom 25.9.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.793,07 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.11.2003 sowie 10 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen AG Cottbus entstandenen sind; diese hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihr gekündigten Leasingvertrag geltend.
Die Beklagte stand in geschäftlicher Beziehung zu der P. GmbH und bestellte bei dieser entsprechend eines Angebotes vom 6.11.2002 (vgl. Bl. 81 ff. GA) mit der Angebotsbestätigung vom 25.11.2002 (vgl. Bl. 84 GA) CPU-Softwareprodukte zum Gesamtpreis von 4.280 Euro (netto), wobei das Angebot der P. GmbH auch die Installation der Software und ein Anwendertraining von 5 Stunden beinhaltete.
Finanziert werden sollte der vereinbarte Gesamtpreis von 4.280 EUR (netto) über einen seitens der P. GmbH vermittelten Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete am 23.12.2002 ein Angebot zum Abschluss eines Leasingvertrages (vgl. Bl. 20 GA) sowie eine Zusatzvereinbarung zum Leasingvertrag (vgl. Bl. 23 GA), welche beide am 30.12.2002 durch Mitarbeiter der Klägerin gegengezeichnet wurden. Zudem unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten am 23.12.2002 eine Übernahmebestätigung (vgl. Bl. 24 GA).
Nachdem die Klägerin der Beklagten unter dem 3.1.2003 die Rechnung übersandt hatte (vgl. Bl. 26 f. GA), widersprach die Beklagte mit ihren Schreiben vom 15.1.2003 (vgl. Bl. 91 GA) und vom 30.1.2003 (vgl. Bl. 28 GA) dieser Rechnung. Im letztgenannten Schreiben verweis sie darauf, dass die Nutzungs- und die Bearbeitungsgebühr sowie die Sachversicherung nicht im Angebot der P. GmbH enthalten gewesen seien und sie auch nicht zur Zahlung bereit sei, da sie mit der Software bislang nicht arbeiten könne.
Mit Schreiben vom 31.1.2003 (vgl. Bl. 92 GA) wandte sich die Beklagte an die P. GmbH und teilte dieser u.a. mit, dass sie das Programm nicht vollständig nutzen könne, da ein PC noch gar nicht eingerichtet worden sei und an den anderen Arbeitsplätzen auch noch nicht alles korrekt laufe. Zugleich setzte die Beklagte der P. GmbH eine Frist zur Erledigung der restlichen Arbeiten bis zum 15.2.2003 und drohte bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist den Rücktritt vom Vertrag an.
Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 3.2.2003 (vgl. Bl. 29 GA), in welchem diese die Beklagte zur Erfüllung des Leasingvertrages aufforderte und auf die Übernahmeerklärung verwies, erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26.2.2003 (vgl. Bl. 30 GA), dass sie die Lastschrift zurückgebucht habe, weil sie die Software an die P. GmbH zurückgegeben habe. Die Bedingungen des Vertrages, so die Beklagte in dem Schreiben weiter, seien nicht eingehalten worden, da sie bis heute nicht mit der Software arbeiten könne. Aus diesem Grund trete sie von dem Vertrag zurück.
Mit einem Schreiben vom gleichen Tag (vgl. Bl. 93 GA) wandte sich die Beklagte erneut an die P. GmbH und teilte dieser mit, dass das Programm immer noch nicht arbeitsfähig sei, sondern die Preise falsch eingerichtet und somit falsche Rechnungen an die Kunden übersandt worden seien und ihr daher ein finanzieller Schaden entstanden sei. Sie bat die P. GmbH, das Programm zurückzunehmen, und erklärte, dass sie vom Vertrag zurücktrete.
Die P. GmbH wies mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 3.3.2003 (vgl. Bl. 31 f. GA) deren Ansinnen, den Vertrag zu stornieren, unter näherer Darlegung der Gründe zurück.
In der Folgezeit weigerte sich die Beklagte trotz entsprechender Mahnungen der Klägerin, die Leasingraten zu erbringen, und berief sich insoweit wiederholt auf die Fehlerhaftigkeit der Software.
Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 20.10.2003 (vgl. Bl. 48 ff. GA) den Leasingvertrag und forderte die Beklagte zur Rückgabe des Leasinggegenstandes bis zum 1.11.2003 auf, ohne dass der Leasinggegenstand an die Klägerin zurückgelangte.
Die Klägerin, die mit der Klage die Leasingraten bis einschließlich Dezember 2003, eine Nutzungsgebühr für die Zeit vom 23.12.2002 bis einschließlich 31.12.2002, eine Bearbeitungsgebühr, die Kosten für die Sachversicherung sowie Schadensersatz in Höhe der abgezinsten Raten bis zum regulären Ende des Vertrages begehrt, hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe wegen des Zahlungsverzuges ein Recht zur Kündigung des Leasingvertrages gehabt. Etwaige Mängel des Leasinggegenstandes könne die Beklagte ihr nicht entgegenhalten, vielmehr müsse sie sich ...