Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 O 454/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird - soweit sie nach der Rücknahme der Klage in Höhe von 20.451,68 EUR noch Gegenstand dieser Entscheidung ist - zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagten in der ersten Instanz als Gesamtschuldner auf Zahlung von 122.710,05 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Rücknahme der Klage im Berufungsverfahren in einer Höhe von 20.452,68 EUR streiten die Parteien noch über eine Forderung von 102.258,37 EUR.

Die Klägerin stützt diese Forderung auf eine nach Angaben der Klägerin im Dezember 2002 getroffene undatierte Zahlungsvereinbarung (K 5; Bl. 14), mit der die Beklagten die Forderung der Klägerin aus einem der G... mbH (Im Folgenden G... GmbH) gewährten Kontokorrentkredit anerkannt und sich zur Rückführung der Forderung bis zum 31.03.2004 verpflichtet haben. Grundlage dieser Zahlungsvereinbarung war eine Bürgschaft, die die Beklagten unter dem 27.08.1999 (K 1; Bl. 9) für Forderungen der G... GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 240.000,00 DM übernommen hatten.

Die Beklagten machen geltend, die Bürgschaft, die nach der Bürgschaftsurkunde vom 27.08.1999 "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung ..." sichern sollte, sei gemäß §§ 9 und 3 AGBG a.F. unwirksam. Deshalb gehe auch die ausweislich der Anlage K 5 getroffene Zahlungsvereinbarung ins Leere. Die Klageforderung sei auch verjährt. Soweit die Beklagten darüber hinaus in der ersten Instanz hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Klägerin erklärt haben, haben sie diese Einwendung im Berufungsverfahren fallen gelassen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 06.07.2006 antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Bürgschaft sei nicht unwirksam. Sie sei jedenfalls wirksam für die Forderung, die Anlass für die Bürgschaftsübernahme war. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Forderung Anlass für die Bürgschaftsübernahme gewesen sei. Hierfür spreche bereits der erste Anschein, da die Bürgschaftserklärung am gleichen Tag unterschrieben worden sei, an dem auch die Einräumung des Kontokorrentkredits erfolgte. Diesen ersten Anschein hätten die Beklagten nicht erschüttert. Sie hätten nicht einmal behauptet, dass es im Zeitpunkt der Bürgschaftsunterzeichnung andere Forderungen der Klägerin gegen die G... GmbH gegeben habe.

Die Forderung der Klägerin sei auch nicht verjährt. Gegenüber der Hauptschuldnerin habe die dreijährige Verjährungsfrist mit der Kündigung und Fälligstellung zum 15.01.2002 begonnen. Diese Verjährungsfrist sei trotz Erlöschens der Hauptschuldnerin am 09.01.2003 weitergelaufen, habe jedoch durch Maßnahmen gegenüber den Beklagten als Bürgen gehemmt werden können. Eine solche Hemmung sei spätestens am 28.09.2004 gemäß § 203 BGB eingetreten, da es spätestens zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben habe. Diese Hemmung habe bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit nicht geendet. Die Verjährung der Verpflichtung der Beklagten als Bürgen habe im Dezember 2002 neu begonnen, als die Beklagten durch Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung die Verpflichtung zur Rückwirkung der Forderung gegen die Hauptschuldnerin anerkannt hätten. Zugleich sei die Verjährung dadurch gehemmt, dass die Zahlung bereits bezüglich des ersten Teilbetrages bis zum 30.06.2003 gestundet worden sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgen.

Sie machen geltend, das Landgericht sei bereits zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist (in Bezug auf die Hauptforderung) erst zum 15. Januar 2002 begonnen habe. Insoweit habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Klägerin den Gesamtschuldbetrag mit Saldo per 07.12.2001 fällig gestellt habe und die Entziehung der Verfügungsberechtigung über das Konto mit sofortiger Wirkung erfolgt sei. Lediglich zur Zahlung des Gesamtschuldbetrages sei eine Frist bis zum 15.01.2002 gesetzt worden.

Die Verjährungsfrist sei auch nicht gehemmt worden. Vielmehr habe es die Klägerin abgelehnt, mit den Beklagten überhaupt Vergleichsverhandlungen zu führen. Es seien lediglich die Beklagten gewesen, die um das Gespräch bei der Klägerin am 28.09.2004 gebeten hätten. Auf den Vorschlag des Beklagten zu 2., eine G...

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