Verfahrensgang
Gründe
I.
Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei der Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge sich auf folgende Klauseln zu berufen:
1. "Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist."
2. "Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem auf dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."
3. "Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."
4. "Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art. im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."
5. "... kommt er seiner Pflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.7.2003 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte im Hinblick auf die unter Nr. 2, 3 und 4 des Antrags des Klägers genannten Klauseln antragsgemäß verurteilt, wobei es im Urteilstenor die in Nr. 2. des Klageantrags genannte Klausel ohne den Satz: "Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet." aufgeführt hat.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 6.8.2003 und der Beklagten am 7.8.2003 zugestellt worden ist, haben der Kläger am 2.9.2003 und die Beklagte am 5.9.2003 Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 1.10.2003 begründet worden. Die Beklagte hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 7.11.2003 an diesem Tage begründet.
Der Kläger beantragt,
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 22.7.2003 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EURO oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klauseln zu berufen:
(1) "Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von sechs Monaten ab Mietvertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist."
(5) "... kommt er seiner Pflicht (zur Schlüsselrückgabe) nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen und, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, sich beim Abschluss künftiger Wohnraummietformularverträge und bei Abwicklung bereits geschlossener Wohnraummietformularverträge auf folgende Klausel zu berufen:
(2) "Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem auf dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen."
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen beider Parteien sind jeweils zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der in Nr. 2 des erstinstanzlichen Klageantrags genannten Klausel, soweit es dort heißt, der Mieter sei zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet, sowie der in Nr. 5 dort angeführten ABG. Hingegen besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der in Nr. 1 des erstinstanzlichen Klageantrages bezei...