Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 24.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Der Berufungswert wird auf zwischen 25.001 EUR und 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, eine von ihr vorgenommene Löschung der vom Verfügungskläger auf seinen beiden Nutzerkonten bei der Verfügungsbeklagten eingestellten Verkaufsangebote unverzüglich rückgängig zu machen, diese Verkaufsangebote unverzüglich wieder in diese beiden Nutzerkonten einzustellen und die vorgenommene Sperrung seines Accounts mit den beiden Nutzerkonten mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst durch Beschluss vom 10.01.2022 zurückgewiesen (Bl. 122 ff. der Gerichtsakte - alle weiteren Blattzahlen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, ebenfalls auf die Gerichtsakte -). Nachdem der Verfügungskläger unter dem 24.01.2022 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt hatte (Bl. 155 ff.), hat das Landgericht am 23.02.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (Bl. 265 ff.).
Durch Urteil vom 24.03.2022 hat das Landgericht seinen Beschluss vom 10.01.2022 "zur Klarstellung aufgehoben" und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (erneut) zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf dieses Urteil Bezug genommen (Bl. 327 ff.).
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verfügungskläger mit der Berufung. Er trägt vor:
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung seien gegeben. Er habe gegen die Verfügungsbeklagte einen quasi-negatorischen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB (analog), da die Verfügungsbeklagte in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen habe. Sie habe immerhin die beträchtliche Anzahl von 118 Verkaufsangeboten gelöscht.
Die Verfügungsbeklagte könne Verkaufsangebote allenfalls dann sperren, wenn eine klare Rechtsverletzung vorliege. Dies sei hier im Hinblick auf die drei vermeintlich beanstandeten Verkaufsangebote nicht gegeben. Es fehle jeglicher Nachweis für die von der Firma ... behauptete Illegalität der betreffenden Gebraucht-Software. Die Verfügungsbeklagte selbst habe in ihrem Schreiben vom 15.12.2021 Verkaufsangebote nur "als angeblich rechtsverletzend" beanstandet. Trotz dieser eindeutigen Zweifel auf Seiten der Verfügungsbeklagten selbst habe das Landgericht den Versuch einer Umdeutung der Erklärung vom 15.12.2021 vorgenommen. Dabei zeige die Formulierung, welche die Verfügungsbeklagte gewählt habe, eindeutig, dass die gebotene Aufklärung gegenüber der Firma ... unterblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei es treuwidrig ("venire contra factum proprium"), wenn sich die Verfügungsbeklagte auf § 3 Nr. 2 und § 5 Nr. 1 und 2 ihrer AGB (Bl. 70 f.) berufe.
Im Übrigen seien die von der Verfügungsbeklagten ergriffenen Maßnahmen auch unverhältnismäßig. Gerade unter Berücksichtigung von § 5 Nr. 1 S. 1 ihrer AGB (Bl. 71) sei zu beachten, dass der Nutzer den - behaupteten - Verstoß nicht verschuldet habe. Soweit das Landgericht demgegenüber ein Verschulden in unzulässiger Weise einfach aufgrund eines angeblichen Bewusstseins von der Illegalität der drei beanstandeten Verkaufsangebote unterstelle, missachte es die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BGH. Ein Verschulden ergebe sich nicht allein daraus, dass er nicht bereit gewesen sei, eine ihm von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Seine Weigerung sei darin begründet gewesen, dass er tatsächlich keine Möglichkeit besitze, im Rahmen der Nacherwerbskette die von ihm zum Zwecke eines Weiterverkaufs erworbene Gebraucht-Software auf Illegalität zu überprüfen. Seine Bemühungen, durch Kontaktaufnahme mit der Firma ... eine Klärung herbeizuführen, seien erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund wäre eine Unterlassungserklärung mit dem unkalkulierbaren Risiko verbunden gewesen, sich immer wieder dem Vorwurf einer gemeldeten, beanstandeten vermeintlichen Rechtsverletzung ausgesetzt zu sehen, ohne die Möglichkeit einer (vorherigen oder auch nur nachträglichen) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ware zu besitzen. Mit Rücksicht auf diese Schwierigkeiten sei eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast von ihm zur Verfügungsbeklagten geboten. Es sei auch treuwidrig, wenn sich die Verfügungsbeklagte auf die Regelung des § 3 Nr. 1 ihrer AGB (Bl. 70) berufe.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte ihre Monopolstellung auf dem Internetplattformmarkt zum Zwecke seiner Verdrängung als Gewerbetreibender im kollusiven Zusammenwirken mit der Firma ... betreibe. Bezeichnend sei, dass die Firma ... von einer autonomen Entscheidung der Verfügungsbeklagten spreche, aber jegliche Mitwirkung an der Aufkl...