Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsgrundschuld: Forderungsübergang bei Zahlung durch den Eigentümer
Normenkette
BGB § 1143 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 29.11.2010) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Cottbus vom 29.11.2010 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 1. zu 38 % und der Beklagte zu 2. zu 62 % zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten auch für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % das aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistete.
Gründe
I. Der Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. Isolierungen GmbH & Co. KG nimmt die Beklagten nach Ablösung einer für die ... bank eG zu Lasten eines Grundstücks der Insolvenzschuldnerin eingetragenen Grundschuld auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch.
Hintergrund dieser Inanspruchnahme ist folgender:
Die Beklagten sowie Frau H. M. gründeten am 1.9.1995 die M. GbR. In diesem Zusammenhang gewährte die ... bank eG den drei GbR-Gesellschaftern mit Verträgen vom 22.3.1996 jeweils ein Darlehen, als dessen Verwendungszweck angegeben war: "ERP-Existenzgründungsprogramm Einrichtung eines Gewerbegebäudes". Zur Sicherung dieser Darlehen diente jeweils u.a. eine Grundschuld an einem näher bezeichneten "Geschäftsgrundstück von Herrn M. (Erbbauvertrag)". Am 2.5.2001 wurden die Gesellschafter der M. GbR in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer dieses (nunmehr) im Grundbuch von G. des AG Lübben, Bl. 290, Flur 1, Flurstück 193 verzeichneten Grundstücks eingetragen.
Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1.1.2002 schied Frau H. M. aus der GbR aus; ihre Anteile gingen auf die Beklagten über.
Am 18.11.2002 gründeten die Beklagten die M. Isolierungen GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin), wobei sie jeweils ihre GbR-Anteile in die KG einbrachten und u.a. das Grundstück, auf das sich die o.g. Grundschuld bezog, mit Vertrag vom 13.10.2003 an die Insolvenzschuldnerin übereigneten.
Unter dem 2.4.2003 schlossen zum einen die Beklagten (persönlich) und zum anderen die Insolvenzschuldnerin mit der ... bank eG verschiedene Darlehensverträge, deren Sicherung wiederum das Grundstück in G. diente. Die mit dem Beklagten persönlich geschlossenen Darlehensverträge wurden unter den Konto-Nr. 0250727148 (J. M.) und 0150501123 (R. M.) geführt, wobei diese jedenfalls ab dem 14.6.2004 auch die Darlehensverbindlichkeiten aus dem ursprünglich Frau H. M. gewährten Darlehen übernahmen.
Am 17.2.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet.
Dies nahm die ... bank eG zum Anlass, mit Schreiben vom 13.2.2006 gegenüber den Beklagen die vorgenannten Darlehensverträge zu kündigen.
Mit Beschluss vom 17.10.2006 stimmte die Gläubigerversammlung einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks in G. durch den Kläger zu. In der Folgezeit veräußerte der Kläger das Grundstück und erzielte einen Erlös von 305.000 EUR.
Aus diesem Erlös befriedigte der Kläger die ... bank eG, wobei ausweislich des Schreibens der ... bank eG vom 8.12.2009 41.261,59 EUR auf eine Forderung gegen den Beklagten zu 1. und 68.477,59 EUR auf eine Forderung gegen den Beklagten zu 2. entfielen.
Diese Beträge macht der Kläger nunmehr gegen die Beklagten geltend. Er hat die Auffassung vertreten, die Darlehensforderungen der ... bank eG gegen die Beklagten seien gem. § 1143 BGB auf ihn übergegangen.
Die Beklagten haben gegen ihre Inanspruchnahme eingewandt, zum einen sei das Grundstück nicht zum Zwecke der Befreiung von der dinglichen Sicherheit verwertet worden; zum anderen handele es sich bei den streitgegenständlichen Darlehensforderungen um Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin selbst. Die Darlehen seien zwar den Beklagten und Frau H. M. im Jahre 1996 entsprechend den Vorgaben des ERP-Existenzgründerprogramms als natürlichen Personen gewährt worden; sie seien jedoch auf ein Konto der M. GbR ausgezahlt worden. Entsprechend seien sie auch als langfristige Verbindlichkeiten in die Bilanz der GbR eingestellt worden und im Rahmen der Einbringung der GbR der KG zugeflossen. In den Darlehensverträgen sei - was unstreitig ist - vereinbart worden, dass die Tilgung durch Abbuchung vom Konto der KG erfolge; die Zahlungen auf die Darlehen seien - was als solches ebenfalls unstreitig ist - auch tatsächlich zunächst durch die GbR, später durch die KG, erfolgt. Es liege damit zumindest ein Schuldbeitritt der KG vor, so dass der Insolvenzverwalter durch die Verwertung des Grundstücks eine eigene Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin erfüllt habe. Schließlich sei es auch nicht alleiniger Zweck des Verkaufs des Grundstücks gewesen, die Befreiung von der ...