Normenkette

InsO § 17 Abs. 2 S. 1, § 133 Abs. 1; BGB § 985; ZPO § 543 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 20.05.2008)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen IX ZR 102/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2008 verkündete Teil- und Grundurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin abgeändert.

Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 03.02.2003 über das Vermögen der o... AG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin stellte den Eröffnungsantrag am 12.11.2002. Die Beklagte ist Aktionärin der Schuldnerin, und zwar mit einer Beteiligung von zunächst 23,02 % und später von 11,76 %; ihr Geschäftsführer Dr. C. F. war seit dem 22.11.2001 Mitglied des Aufsichtsrates der Schuldnerin.

Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand eine Geschäftsbeziehung, die in dem Schreiben der Beklagten vom 13.06.2001 (Anlage K 6) ihren vorläufigen Ausdruck darin fand, dass die Beklagte eine Beteiligung von 150.000,00 EUR, voraussichtlich durch Sacheinlage in Form eines Laserscanners, in Aussicht stellte. In der Folgezeit beteiligte sich die Beklagte sodann unternehmerisch an der Schuldnerin, und zwar nach Maßgabe des Beteiligungsvertrages vom 06.09.2001 (Anlage K 3) und des Kooperationsabkommens vom 06.09.2001 (Anlage K 4).

Die Beklagte verkaufte der Schuldnerin am 17.12.2001 ein Lasermesssystem (Laserscanner) "Imager 5003 zur 3-D-Umgebungsvermessung" unter Eigentumsvorbehalt zum Kaufpreis von 149.800,00 EUR (netto). Die Schuldnerin veräußerte dieses Messsystem am 19.12.2001 an L. B. zum Preis von 159.800,00 EUR; der Käufer B. vermietete das Gerät an die Schuldnerin; der schriftliche Mietvertrag wurde am 26.02.2002 (Anlage K 41) geschlossen.

Die Beklagte erteilte der Schuldnerin am 17.12.2001 eine Rechnung in Höhe von 52.130,40 EUR (brutto), am 28.01.2002 eine weitere Rechnung über 52.130,40 EUR (brutto), am 07.03.2002 eine Rechnung über 34.753,60 EUR (brutto) sowie am 26.03.2002 eine letzte Rechnung über 34.753,60 EUR (brutto). Auf die Rechnung vom 17.12.2001 zahlte die Schuldnerin am 14.02.2002 den Betrag von 52.130,40 EUR; auf die Rechnung vom 28.01.2002 zahlte die Schuldnerin am 13.03.2002 den Betrag von 52.130,40 EUR; die Rechnung vom 07.03.2002 in Höhe von 34.753,60 EUR beglich die Schuldnerin am 27.03.2002; die Rechnung vom 26.03.2002 bezahlte die Schuldnerin nicht mehr.

Die Beklagte stellte der Schuldnerin am 01.03.2002 eine Rechnung über 966,65 EUR über die Managementberatung ihres Geschäftsführers Dr. C. F. (Anlage K 10).

Die Schuldnerin zahlte der Beklagten am 13.03.2002 den Betrag in Höhe von 966,65 EUR.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 139.981,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2003 zu zahlen,

2. an ihn das Lasermesssystem "Imager 5003 zur 3D-Umgebungsvermessung" herauszugeben,

3. an ihn weitere 28.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. stattgegeben und den Klageantrag zu 3. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.06.2008 zugestellte Urteil am 09.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.08.2008 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, und zwar dahin, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

1. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Kapitalersatzes, auf die der Kläger die Klage zunächst gestützt hat, scheitern daran, dass die Beklagte nicht mit über 25 % an der Schuldnerin beteiligt ist (BGH NJW 1984, 1893, 1895).

2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts liegen die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) nicht vor, soweit der Kläger die insolvenzrechtliche Rückgewähr (§ 143 InsO) der in der Zeit vom 14.02.2002 bis zum 27.03.2002 gezahlten Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 139.014,40 EUR begehrt.

Nach der Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benach...

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