Normenkette
BGB §§ 12, 823 Abs. 1-2, §§ 826, 862, 1004, 1227, 1273 Abs. 2; ZPO § § 12 ff., §§ 19a, 20-22, 23a, 24, 26, 32, 804 Abs. 1-2; InsO § 35 Abs. 1, § 47; ZVG § 20
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Italien (Società a responsabilità limitata), begehrt von den Beklagten im Urkundsprozess die Duldung einer von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum und eine behauptete Kaufpreisforderung ihres Geschäftsführers (im Folgenden: Schuldner).
Der Schuldner kaufte am 30.08.1994 von einem P...er Bauträger die nunmehr in den Grundbüchern von V... des Amtsgerichts Oranienburg Bl. 6647 (Bl. 16 ff. d.A.) und 6648 (Bl. 37 ff. d.A.) verzeichneten Grundstücke, die ihm am 14.05.1998 aufgelassen wurden. Zugunsten des Schuldners war eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Noch bevor der Schuldner als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen wurde, veräußerte er die Grundstücke am 04.09.2000 an die G... GbR in M... zu einem Kaufpreis von 4.210.000 DM weiter. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an Dritte war ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Der Schuldner trat in diesem Kaufvertrag seine Eigentumsübertragungsansprüche gegenüber der P...er Bauträgergesellschaft sowie die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung an die G... GbR ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 64 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kaufpreis wurde bei dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar ... hinterlegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München (Az.: 1503 IN 2168/00) vom 18.05.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zu 1.) zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 143 d.A.).
Am 26.06.2001 wurde der Schuldner als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der G... GbR wurde am 04.07.2001 in die Grundbücher eingetragen.
Am 13.08.2007 erkannte der Schuldner zur notariellen Urkunde des Notars ... K... in C... an, der Klägerin einen sofort fälligen Betrag von 410.000 EUR nebst 18 % jährlichen Zinsen zu schulden. Gleichzeitig unterwarf er sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser notariellen Urkunde wird auf Bl. 12 ff. d.A. Bezug genommen
Kurz darauf begann die Klägerin damit, die Zwangsvollstreckung aus diesem Schuldanerkenntnis in die Grundstücke des Schuldners sowie seine Kaufpreisforderung gegen die G... GbR zu betreiben. Auf ihre Anträge hin ordnete das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 02.10.2007 (Az.: 7 K 400/07 = Bl. 58 f. d.A.) die Zwangsversteigerung und mit Beschluss vom 08.11.2007 (Az.: 7 L 126/07 = Bl. 60 ff. d.A.) die Zwangsverwaltung über die streitgegenständlichen Grundstücke an. Am 28.11.2007 erwirkte die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg (Az.: 9 M 3218/07) die Pfändung und Überweisung des Kaufpreisanspruchs des Schuldners gegen die G... GbR.
Sämtliche Beschlüsse sind zwischenzeitlich auf Rechtsbehelfe des Beklagten zu 1.) hin, bei denen er sich von dem Beklagten zu 2.) als Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen hat, wieder aufgehoben worden. Die Rechtsbehelfe hatte der Beklagte zu 1.) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners mit der Begründung erhoben, die Grundstücke und die gepfändete Forderung gehörten zur Insolvenzmasse. Den Beschluss über die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens hob das Amtsgericht Neuruppin am 27.11.2007 auf. Die hier gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.12.2007 blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 14.07.2008 (Az.: 5 T 3/08 = Bl. 165 ff. d.A.) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit den gleichen Daten wurde der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin von dem Landgericht Neuruppin ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen (Az.: 5 T 4/08 = Bl. 169 ff. d.A.).
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Kaufpreisforderung des Schuldners wurde mit Beschluss des AG München - als Insolvenzgericht - vom 15.01.2008 aufgehoben. Auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Landgericht München I (Beschluss vom 28.07.2008 - 14 T 3829/08 = Bl. 173 ff. d.A.) erfolglos.
Zuvor hatte der Beklagte zu 1.) als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners gegen die Rechtsnachfolgerin der G... GbR auf Erfüllung ...