Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 13.07.2007) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.7.2007 verkündete 2. Teil- und Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten eine Vergütungsforderung in Höhe von 5.800 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2002 sowie Auslagen in Höhe von 10,70 EUR geltend gemacht. Grundlage des Vergütungsanspruchs ist ein Mandat des Beklagten zur Beratung und Vertretung in einem Insolvenzeröffnungsverfahren.
Zur Begründung des Anspruchs hat die Klägerin vorrangig auf die von ihr behauptete Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten vom 30.5.2002 und hilfsweise auf die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Forderung mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben.
Das Urteil ist dem Beklagten am 25.7.2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am Montag , den 27.8.2007 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 26.10.2007 an diesem Tage begründet hat.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 13.7.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 16.11.2007 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter des Senates hat gemäß Ankündigung im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 28.3.2008 mit Verfügung vom 30.6.2008 ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer B. zur Angemessenheit der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Rahmengebühr von 7/10 eingeholt. Auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer B. vom 13.11.2008 wird Bezug genommen (Bl. 273 f. d.A.).
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist im nunmehr noch streitgegenständlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Rechtsanwaltstätigkeit für den Beklagten mit dem Gegenstand der Vorbereitung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens betreffend das Vermögen des Beklagten und der Vertretung in diesem Verfahren in Höhe von - noch - 5.800 EUR.
1. Die streitige Forderung kann zwar nicht auf eine Vergütungsvereinbarung der Parteien vom 30.5.2002 gestützt werden. Die Klägerin hat eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls nicht hinreichend unter Beweis gestellt.
Nach § 4 Abs. 1 RVG kann aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben wird und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Dieser gesetzlichen Vorgabe muss auch die hier von der Klägerin behauptete so genannte Honorarvereinbarung vom 30.5.2002 genügen. Sie ist zwar gegebenenfalls vor Inkrafttreten des RVG geschlossen worden. Die Vorschriften des RVG sind auf die Vereinbarung der Vergütung jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 1.7.2004 erteilt wurde, § 61 Abs. 2 RVG.
Die Klägerin behauptet, eine Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt des Entwurfs einer Vereinbarung, den sie mit Schriftsatz vom 30.3.2007 zu den Akten gereicht hat, sei von dem Beklagten unterschrieben worden.
Es kann dahinstehen, ob die Erklärung unter der Bezeichnung Honorarvereinbarung und Verwendung zu streichender Alternativen einer Vergütungsvereinbarung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 RVG entspricht. Die Erklärung ist jedenfalls nicht unterzeichnet.
Die Klägerin hat hier allerdings behauptet, der Beklagte habe die Honorarvereinbarung gemäß dem vorgelegten Formular unterzeichnet. Die von dem Beklagten unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung befinde sich in dessen Besitz. Der Beklagte hat jedoch durchgehend bestritten, die Vereinbarung unterschrieben zu haben. Dieses Bestreiten ist erheblich.
Die Klägerin kann nicht auf ein gerichtliches Geständnis des Beklagten mit dem Inhalt, er habe die Honorarvereinbarung unterzeichnet, verweisen. Ein gerichtliches Geständnis liegt nicht vor.
Die von der Klägerin herangezogene Äußerung des Beklagten persönlich im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 18.8.2006, mit der der Beklagte bekundete, "die entsprechende Vereinbarung unterschrieben" zu haben, ist kein gerichtliches Geständnis.
Für Parteierklärungen im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Annahme eines Geständnisses verneint (BGHZ 129, 108, 109 f.). Es spricht nichts dafür, einer Erklärung, die eine Partei bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO abgibt, verfahrensrechtlich eine weitergehende Wirkung beizumessen. Dies gilt umso mehr, als die Äußerung des Beklagten persönlich noch im Verlaufe der Güteverhandlung erfolgte....