Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 8 O 233/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. August 1999 – 8 O 233/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beläuft sich auf 6.452,50 DM. Dies ist auch der Wert des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg, da der Klägerin über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus ein weiterer Schadensersatz nicht zusteht.
Ein solcher weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag in Verbindung mit Nr. 13.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin (im weiteren: ALB). Zwar hat die Klägerin mit dem Beklagten zu 1) einen wirksamen Leasingvertrag geschlossen, indem sie das Vertragsangebot des Beklagten zu 1) vom 25.08.1997 am 02.09.1997 angenommen hat. Hierbei hat sie die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VerbrKrG erforderliche Schriftform gewahrt. Das Verbraucherkreditgesetz ist gemäß seinem § 1 Abs. 1 vorliegend anwendbar, da die Klägerin Kreditgeber und der Beklagte zu 1) Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist.
Der Leasingvertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers nichtig, wie die Beklagten meinen. Für ein Mißverhältnis der im Rahmen des Leasingvertrages vereinbarten Leistung und Gegenleistung – etwa wegen überhöhter Leasingraten oder überhöhten Zinses (vgl. Zahn/Bahmann, Kfz-Leasing, Rz. 308 ff.) – ist nichts vorgetragen; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Dem Leasingvertrag kann auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG eine Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer entgegengehalten werden (vgl. Zahn/Bahmann, a.a.O., Rz. 313), da eine solche nicht besteht. Denn auch eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages ist nicht ersichtlich. Der von der Klägerin im August 1997 entrichtete Kaufpreis von 24.000,– DM war nicht überhöht. Vielmehr hat der vom Landgericht bestellte Gutachter S… den Wert des streitbefangenen Fahrzeugs bezogen auf den Dezember 1997 – unter Außerachtlassung der Reparaturen – auf 21.010,– DM brutto geschätzt; von einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann daher keine Rede sein.
Weiterhin haben die Parteien bei Aufhebung des Leasingvertrages vereinbart, daß dieser nach dem gleichen Maßstab abzurechnen sei, der auch bei einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin Anwendung findet. Damit haben sich die Parteien – auch – auf die Anwendung der Schadensersatzregelung der Nr. 13.1 ALB geeinigt. Nach dem unstreitigen Klägervortrag hat der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 26.11.1997 um vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages gebeten. Hiermit war die Klägerin einverstanden unter der Bedingung, daß der Vertrag wie bei einer außerordentlichen Kündigung abgerechnet werden solle. Dem hat der Beklagte zu 1) unstreitig zugestimmt. Der vereinbarte Abrechnungsmodus verstößt nicht gegen § 9 AGBG unter dem Gesichtspunkt einer etwa unangemessenen benachteiligenden Risikoverteilung oder mangelnder Transparenz, da die Regelung zwar unter Verweis auf die ALB getroffen, in ihrem Kern jedoch einzelvertraglich vereinbart wurde. Für die Annahme einer Nichtigkeit nach § 138 BGB fehlt es an jeglichem Vortrag.
Allerdings ist die Klägerin nicht berechtigt, bei der Abrechnung des Vertrages gemäß Nr. 13.1 ALB den Wert des Fahrzeugs lediglich mit dem tatsächlich erzielten Erlös von 8.500,– DM netto anzusetzen, da sie dem Beklagten zu 1) keine ausreichende Gelegenheit eingeräumt hat, selbst eine zahlungsfähige Person zu benennen, die zum Ankauf des Fahrzeuges bereit ist. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasinggeber das Leasinggut bei zumutbarem Aufwand bestmöglich zu verwerten (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rz. 1077; Zahn/Bahmann, a.a.O., Rz. 377 ff.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rz. 1254 f.; BGH, ZIP 1997, 1457, 1458 f.; vgl. auch vorliegend Nr. 13.2 ALB). Zu seinen Pflichten im Rahmen der Verwertungsbemühungen gehört es, dem Leasingnehmer unter Vorlage einer Verkehrswertschätzung die Gelegenheit zu geben, eine zahlungsfähige Person zu benennen, die zu einem Ankauf des Leasinggutes zu diesem oder gar zu einem darüber liegenden Preis bereit ist bzw. selbst das Leasinggut zu diesem Preis anzukaufen; dies gebietet die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (Graf von Westphalen, a.a.O., Rz. 1079; Zahn/Bahmann, a.a.O., Rz. 380 f., Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 1256; BGH, ZIP 1997, 1457, 1458 f.). Nur wenn dem Leasingnehmer ein ausreichendes Dritt- bzw. Selbstbenennungsrecht eingeräumt worden ist, kann der Leasinggeber das Leasinggut auch unter dem Schätzwert – auch zu weniger als 90 % des Schätzwertes – v...